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title: "Abfälle von Fischen – KN-Code 05119110"
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> [Abschnitt I](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 05](https://zollhub.de/code/05/) > [0511](https://zollhub.de/code/0511/) > [051191](https://zollhub.de/code/051191/) > 05119110

# KN-Code 05119110 – Abfälle von Fischen

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 05119110 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 05** – Andere Waren Tierischen Ursprungs, Anderweit Weder Genannt Noch Inbegriffen
  - **Position 0511** – Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
    - **Unterposition 051191** – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3
      - **KN-Code 05119110** – Abfälle von Fischen

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche KN-Codes zu 05119110

05119110 steht in Unterposition 051191 „Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [05119190](https://zollhub.de/code/05119190/) | andere | 0% |

## Häufige Fragen zu 05119110

### Wofür steht die Zolltarifnummer 05119110?

05119110 bezeichnet „Abfälle von Fischen“, eine Einreihung innerhalb der Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 05119110 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 3115/94, Regulation 0632/21 und Regulation 1013/06.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 05119110?

Für 05119110 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 05119110 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 05119110 angemeldet?

Für 05119110 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 05119110 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

05119110 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 051191 („Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 05119110 erfasst speziell „Abfälle von Fischen“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 05119110?

Die Einreihung 05119110 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
