---
title: "roh – KN-Code 05119931"
url: https://zollhub.de/code/05119931/
type: taric-code
goods_code: "0511993100"
is_leaf: true
valid_from: "2007-01-01"
---

> [Abschnitt I](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 05](https://zollhub.de/code/05/) > [0511](https://zollhub.de/code/0511/) > [051199](https://zollhub.de/code/051199/) > 05119931

# KN-Code 05119931 – roh

Gültig seit 01.01.2007

Die Zolltarifnummer 05119931 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 05** – Andere Waren Tierischen Ursprungs, Anderweit Weder Genannt Noch Inbegriffen
  - **Position 0511** – Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
    - **Unterposition 051199** – andere
      - **KN-Code 05119931** – roh

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse der Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39 unterliegen Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sofern sie für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gilt dies nur Erzeugnisse, die für Heimtierfutter bestimmt sind (Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG).; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse der Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39 unterliegen Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sofern sie für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gilt dies nur Erzeugnisse, die für Heimtierfutter bestimmt sind (Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG).; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse der Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39 unterliegen Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sofern sie für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gilt dies nur Erzeugnisse, die für Heimtierfutter bestimmt sind (Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG).; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse der Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39 unterliegen Veterinärkontrollen an den Grenzkontrollstellen sofern sie für den menschlichen Verzehr bestimmt; falls sie nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, gilt dies nur Erzeugnisse, die für Heimtierfutter bestimmt sind (Anhang I der Entscheidung 2007/275/EG).; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |

## Ähnliche KN-Codes zu 05119931

05119931 steht in Unterposition 051199 „andere“. Auf derselben Ebene liegen 3 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [05119910](https://zollhub.de/code/05119910/) | Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle | 0% |
| [05119939](https://zollhub.de/code/05119939/) | andere | 5,1% |
| [05119985](https://zollhub.de/code/05119985/) | andere |  |

## Häufige Fragen zu 05119931

### Wofür steht die Zolltarifnummer 05119931?

05119931 bezeichnet „roh“, eine Einreihung innerhalb der Position 0511 („Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 05119931 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87 und Regulation 0632/21.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 05119931?

Für 05119931 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 05119931 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 05119931 angemeldet?

Für 05119931 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 05119931 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

05119931 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 051199 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 05119931 erfasst speziell „roh“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 05119931?

Die Einreihung 05119931 ist im TARIC seit dem 01.01.2007 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
