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title: "Rosen – Unterposition 060311"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 06](https://zollhub.de/code/06/) > [0603](https://zollhub.de/code/0603/) > 060311

# Unterposition 060311 – Rosen

Gültig seit 01.01.2007

Die Zolltarifnummer 060311 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0603 („Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 8,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 06** – Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
  - **Position 0603** – Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
    - **Unterposition 060311** – Rosen

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 8,5% | Stück |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| APS - Allgemeine Regelung | 5% – 8,5% (saisonal) | Regulation 0978/12 |
| Island | 0% | Decision 1913/17 |
| Jordanien | 3,4% – 4,8% (saisonal) | Decision 0067/06 |
| Liechtenstein | 0% | Decision 0658/07 |
| Schweiz | 0% | Decision 0309/02 |
| Südafrika | 0% | Decision 1623/16 |
| Israel | 0% | Regulation 1154/09 |
| | ↳ Y864 – Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | |
| Jordanien | 0% | Regulation 0019/06 |
| Mexiko | 0% | Regulation 1362/00 |
| Tunesien | 0% | Regulation 0747/01 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Amtliche Pflanzenkontrolle | Phytosanitary - G014 All third coutries, excluding: AL, AD, AM, AZ, BY, BA, FO, GE, IS, LI, MD, ME, MK, NO, SM, XS, CH, TR, UA, GB, ex RU | Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission); Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122] |
| Amtliche Pflanzenkontrolle | Russische Föderation | Für Waren aus den folgenden Teilen RUSSLANDS ist kein GGED-PP-Zeugnis erforderlich:  - Föderaler Bezirk Zentralrussland (Tsentralny federalny okrug) - Föderaler Bezirk Nordwestrussland	(Severo-Zapadny federalny okrug) - Föderaler Bezirk Südrussland (Yuzhny federalny okrug)  - Föderaler Bezirk Nordkaukasus (Severo-Kavkazsky federalny okrug)  - Föderaler Bezirk Wolga (Privolzhsky federalny okrug) [Anhang XI Teil A, dritte Spalte „Ursprungs- oder Versandland“]; Für Waren aus den folgenden Teilen RUSSLANDS ist kein GGED-PP-Zeugnis erforderlich: - Föderaler Bezirk Fernost (Dalnevostochny federalny okrug) - Föderaler Bezirk Sibirien (Sibirsky federalny okrug)  - Föderaler Bezirk Ural (Uralsky federalny okrug) [Anhang XI Teil A, dritte Spalte „Ursprungs- oder Versandland“]; Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission); Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122] |

## Ähnliche Unterpositionen zu 060311

060311 steht in Position 0603 „Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“. Auf derselben Ebene liegen 6 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [060312](https://zollhub.de/code/060312/) | Nelken | 8,5% |
| [060313](https://zollhub.de/code/060313/) | Orchideen | 8,5% |
| [060314](https://zollhub.de/code/060314/) | Chrysanthemen | 8,5% |
| [060315](https://zollhub.de/code/060315/) | Lilien (Lilium spp.) | 8,5% |
| [060319](https://zollhub.de/code/060319/) | andere |  |
| [060390](https://zollhub.de/code/060390/) | andere | 1E+1% |

## Häufige Fragen zu 060311

### Wofür steht die Zolltarifnummer 060311?

060311 bezeichnet „Rosen“, eine Einreihung innerhalb der Position 0603 („Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 060311 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 6 Maßnahmen für APS - Allgemeine Regelung, Island, Jordanien, Liechtenstein u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 4 Maßnahmen für Israel, Jordanien, Mexiko und Tunesien hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 091306, 091152, 091835 und 091211. Rechtsgrundlage: Regulation 1926/25, Regulation 0978/12, Decision 1913/17 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 060311 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung, Island, Jordanien, Liechtenstein u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 060311?

Für 060311 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 060311 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 060311 Nachweise wie Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 060311 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Kenia.

### In welcher Maßeinheit wird 060311 angemeldet?

Für 060311 ist die ergänzende Maßeinheit „Stück“ anzugeben.

### Wie grenzt sich 060311 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

060311 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0603 („Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 060311 erfasst speziell „Rosen“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 060311?

Die Einreihung 060311 ist im TARIC seit dem 01.01.2007 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
