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title: "Zweige von Nadelgehölzen – KN-Code 06042040"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 06](https://zollhub.de/code/06/) > [0604](https://zollhub.de/code/0604/) > [060420](https://zollhub.de/code/060420/) > 06042040

# KN-Code 06042040 – Zweige von Nadelgehölzen

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 06042040 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0604 („Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 06** – Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
  - **Position 0604** – Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
    - **Unterposition 060420** – frisch
      - **KN-Code 06042040** – Zweige von Nadelgehölzen

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 2,5% | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| Albanien | 0% | Decision 0332/09 |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | Regulation 0978/12 |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | Decision 0474/08 |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | Regulation 0978/12 |
| Japan | 0% | Decision 1907/18 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Kosovo | 0% | Decision 0342/16 |
| Montenegro | 0% | Decision 0224/10 |
| Neuseeland | 0% | Decision 0244/24 |
| Nordmazedonien | 0% | Decision 0239/04 |
| Norwegen | 0% | Decision 0818/11 |
| Peru | 0% | Decision 0735/12 |
| Serbien | 0% | Decision 0036/10 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Amtliche Pflanzenkontrolle | ERGA OMNES | Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission); Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122] |
| Einfuhrkontrolle – CITES | ERGA OMNES | Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - CITES | Alle Drittländer | Regulation 0966/23 |

## Ähnliche KN-Codes zu 06042040

06042040 steht in Unterposition 060420 „frisch“. Auf derselben Ebene liegen 4 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [06042011](https://zollhub.de/code/06042011/) | Rentierflechte | 0% |
| [06042019](https://zollhub.de/code/06042019/) | andere | 5% |
| [06042020](https://zollhub.de/code/06042020/) | Weihnachtsbäume | 2,5% |
| [06042090](https://zollhub.de/code/06042090/) | andere | 2% |

## Häufige Fragen zu 06042040

### Wofür steht die Zolltarifnummer 06042040?

06042040 bezeichnet „Zweige von Nadelgehölzen“, eine Einreihung innerhalb der Position 0604 („Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 06042040 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 16 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Decision 0037/17, Decision 0332/09 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 06042040 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 06042040?

Für 06042040 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 06042040 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 06042040 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 06042040 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Kenia und Schweiz.

### In welcher Maßeinheit wird 06042040 angemeldet?

Für 06042040 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 06042040 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

06042040 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 060420 („frisch“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 06042040 erfasst speziell „Zweige von Nadelgehölzen“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 06042040?

Die Einreihung 06042040 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
