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title: "Erdbeeren – Unterposition 081010"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 08](https://zollhub.de/code/08/) > [0810](https://zollhub.de/code/0810/) > 081010

# Unterposition 081010 – Erdbeeren

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 081010 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0810 („Andere Früchte, frisch“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 11,2%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 08** – Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen
  - **Position 0810** – Andere Früchte, frisch
    - **Unterposition 081010** – Erdbeeren

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 11,2% | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| Albanien | 0% | Decision 0332/09 |
| APS - Allgemeine Regelung | 7,7% | Regulation 0978/12 |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | Decision 0824/11 |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | Decision 0474/08 |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | Regulation 0978/12 |
| Israel | 4,4% | Decision 0855/09 |
| | ↳ Y864 – Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | |
| Japan | 0% | Decision 1907/18 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Kosovo | 0% | Decision 0342/16 |
| Marokko | 0% | Decision 0497/12 |
| Montenegro | 0% | Decision 0224/10 |
| Neuseeland | 0% | Decision 0244/24 |
| Nordmazedonien | 0% | Decision 0239/04 |
| Peru | 0% | Decision 0735/12 |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0% | Decision 0217/19 |
| Serbien | 0% | Decision 0036/10 |
| Südafrika | 0% | Decision 1623/16 |
| Südkorea (Republik Korea) | 0% | Decision 0265/11 |
| Tunesien | 0% | Decision 0238/98 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| Zentralamerika | 0% | Decision 0734/12 |
| Ägypten | 0% | Regulation 0449/10 |
| Algerien | 0% | Regulation 1460/05 |
| Israel | 0% | Regulation 1154/09 |
| | ↳ Y864 – Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | |
| Marokko | 0% – 6,4%, mindestens 1,20 EUR pro Dezitonne (100 kg) (saisonal) | Regulation 0812/12 |
| Norwegen | 0% | Regulation 1607/18 |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0% – 6,4%, mindestens 1,20 EUR pro Dezitonne (100 kg) (saisonal) | Regulation 0812/12 |
| Schweiz | 0% | Regulation 1126/09 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Amtliche Pflanzenkontrolle | ERGA OMNES | Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission); Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122] |
| Unit price | ERGA OMNES | – |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Ägypten | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |

## Ähnliche Unterpositionen zu 081010

081010 steht in Position 0810 „Andere Früchte, frisch“. Auf derselben Ebene liegen 7 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [081020](https://zollhub.de/code/081020/) | Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |  |
| [081030](https://zollhub.de/code/081030/) | schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren |  |
| [081040](https://zollhub.de/code/081040/) | Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium |  |
| [081050](https://zollhub.de/code/081050/) | Kiwifrüchte | 8,8% |
| [081060](https://zollhub.de/code/081060/) | Durian | 8,8% |
| [081070](https://zollhub.de/code/081070/) | Kaki | 8,8% |
| [081090](https://zollhub.de/code/081090/) | andere |  |

## Häufige Fragen zu 081010

### Wofür steht die Zolltarifnummer 081010?

081010 bezeichnet „Erdbeeren“, eine Einreihung innerhalb der Position 0810 („Andere Früchte, frisch“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 081010 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 22 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 7 Maßnahmen für Ägypten, Algerien, Israel, Marokko u. a. hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 091799, 091008, 091398, 091101, 090761 und 090948. Rechtsgrundlage: Regulation 1926/25, Decision 0037/17, Decision 0332/09 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 081010 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Besetzte palästinensische Gebiete u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 081010?

Für 081010 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 081010 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 081010 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) und Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 081010 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Schweiz.

### In welcher Maßeinheit wird 081010 angemeldet?

Für 081010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 081010 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

081010 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0810 („Andere Früchte, frisch“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 081010 erfasst speziell „Erdbeeren“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 081010?

Die Einreihung 081010 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
