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title: "weder gemahlen noch sonst zerkleinert – Unterposition 090931"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 09](https://zollhub.de/code/09/) > [0909](https://zollhub.de/code/0909/) > 090931

# Unterposition 090931 – weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 090931 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0909 („Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 09** – Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
  - **Position 0909** – Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
    - **Unterposition 090931** – weder gemahlen noch sonst zerkleinert

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Türkei | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |

## Ähnliche Unterpositionen zu 090931

090931 steht in Position 0909 „Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“. Auf derselben Ebene liegen 5 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [090921](https://zollhub.de/code/090921/) | weder gemahlen noch sonst zerkleinert | – |
| [090922](https://zollhub.de/code/090922/) | gemahlen oder sonst zerkleinert | – |
| [090932](https://zollhub.de/code/090932/) | gemahlen oder sonst zerkleinert | – |
| [090961](https://zollhub.de/code/090961/) | weder gemahlen noch sonst zerkleinert | – |
| [090962](https://zollhub.de/code/090962/) | gemahlen oder sonst zerkleinert | – |

## Häufige Fragen zu 090931

### Wofür steht die Zolltarifnummer 090931?

090931 bezeichnet „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0909 („Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 090931?

Für 090931 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 090931 angemeldet?

Für 090931 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 090931 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

090931 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0909 („Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 090931 erfasst speziell „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 090931?

Die Einreihung 090931 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
