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title: "weder gemahlen noch sonst zerkleinert – Unterposition 091011"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 09](https://zollhub.de/code/09/) > [0910](https://zollhub.de/code/0910/) > 091011

# Unterposition 091011 – weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 091011 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 09** – Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
  - **Position 0910** – Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
    - **Unterposition 091011** – weder gemahlen noch sonst zerkleinert

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Amtliche Pflanzenkontrolle | ERGA OMNES | Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission); Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122] |

## Ähnliche Unterpositionen zu 091011

091011 steht in Position 0910 „Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“. Auf derselben Ebene liegen 5 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [091012](https://zollhub.de/code/091012/) | gemahlen oder sonst zerkleinert | 0% |
| [091020](https://zollhub.de/code/091020/) | Safran |  |
| [091030](https://zollhub.de/code/091030/) | Kurkuma | 0% |
| [091091](https://zollhub.de/code/091091/) | Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel |  |
| [091099](https://zollhub.de/code/091099/) | andere |  |

## Häufige Fragen zu 091011

### Wofür steht die Zolltarifnummer 091011?

091011 bezeichnet „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 091011 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11 und Regulation 2072/19.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 091011?

Für 091011 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 091011 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Schweiz.

### In welcher Maßeinheit wird 091011 angemeldet?

Für 091011 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 091011 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

091011 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 091011 erfasst speziell „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 091011?

Die Einreihung 091011 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
