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title: "weder gemahlen noch sonst zerkleinert – KN-Code 09102010"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 09](https://zollhub.de/code/09/) > [0910](https://zollhub.de/code/0910/) > [091020](https://zollhub.de/code/091020/) > 09102010

# KN-Code 09102010 – weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 09102010 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 09** – Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
  - **Position 0910** – Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
    - **Unterposition 091020** – Safran
      - **KN-Code 09102010** – weder gemahlen noch sonst zerkleinert

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Amtliche Pflanzenkontrolle | ERGA OMNES | Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission) |

## Ähnliche KN-Codes zu 09102010

09102010 steht in Unterposition 091020 „Safran“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [09102090](https://zollhub.de/code/09102090/) | gemahlen oder sonst zerkleinert | 8,5% |

## Häufige Fragen zu 09102010

### Wofür steht die Zolltarifnummer 09102010?

09102010 bezeichnet „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“, eine Einreihung innerhalb der Position 0910 („Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 09102010 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99 und Regulation 2072/19.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 09102010?

Für 09102010 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 09102010 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Schweiz.

### In welcher Maßeinheit wird 09102010 angemeldet?

Für 09102010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 09102010 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

09102010 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 091020 („Safran“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 09102010 erfasst speziell „weder gemahlen noch sonst zerkleinert“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 09102010?

Die Einreihung 09102010 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
