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title: "Spelz – KN-Code 10019110"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 10](https://zollhub.de/code/10/) > [1001](https://zollhub.de/code/1001/) > [100191](https://zollhub.de/code/100191/) > 10019110

# KN-Code 10019110 – Spelz

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 10019110 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1001 („Weizen und Mengkorn“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 10** – Getreide
  - **Position 1001** – Weizen und Mengkorn
    - **Unterposition 100191** – zur Aussaat
      - **KN-Code 10019110** – Spelz

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| Chile | 0% | Decision 3016/24 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Moldau, Republik | 0% | Decision 0492/14 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Türkei | 0% | Decision 0223/98 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| Zentralamerika | 0% | Decision 0734/12 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Amtliche Pflanzenkontrolle | Phytosanitary - G003 G027 AF, IN, IR, IQ, MX, NP, PK, ZA, US | Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission); Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122] |
| Amtliche Pflanzenkontrolle | Phytosanitary - G026  AR AU BO BR CL NZ UY | Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von  i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625  oder  ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind  [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]; Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.  (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission); Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122] |

## Ähnliche KN-Codes zu 10019110

10019110 steht in Unterposition 100191 „zur Aussaat“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [10019120](https://zollhub.de/code/10019120/) | Weichweizen und Mengkorn |  |
| [10019190](https://zollhub.de/code/10019190/) | andere | 95,00 EUR pro Tonne |

## Häufige Fragen zu 10019110

### Wofür steht die Zolltarifnummer 10019110?

10019110 bezeichnet „Spelz“, eine Einreihung innerhalb der Position 1001 („Weizen und Mengkorn“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 10019110 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ sind 3 Maßnahmen für alle Länder (ERGA OMNES), Russische Föderation und Weißrußland hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 8 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Chile, Kanada, Moldau, Republik u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1652/24, Decision 0037/17, Decision 3016/24 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 10019110 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Chile, Kanada, Moldau, Republik u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 10019110?

Für 10019110 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 10019110 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 10019110 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 10019110 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.

### In welcher Maßeinheit wird 10019110 angemeldet?

Für 10019110 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 10019110 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

10019110 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 100191 („zur Aussaat“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 10019110 erfasst speziell „Spelz“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 10019110?

Die Einreihung 10019110 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
