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title: "von Erzeugnissen des Kapitels 8 – Unterposition 110630"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 11](https://zollhub.de/code/11/) > [1106](https://zollhub.de/code/1106/) > 110630

# Unterposition 110630 – von Erzeugnissen des Kapitels 8

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 110630 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1106 („Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Unterposition bündelt 110630 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 10,9 % und 10,9 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 11** – Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen
  - **Position 1106** – Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8
    - **Unterposition 110630** – von Erzeugnissen des Kapitels 8

## KN-Codes

| Code | Beschreibung |
|------|--------------|
| [11063010](https://zollhub.de/code/11063010/) | von Bananen |
| [11063090](https://zollhub.de/code/11063090/) | andere |

## Ähnliche Unterpositionen zu 110630

110630 steht in Position 1106 „Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [110610](https://zollhub.de/code/110610/) | von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 | – |
| [110620](https://zollhub.de/code/110620/) | von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 |  |

## Häufige Fragen zu 110630

### Wofür steht die Zolltarifnummer 110630?

110630 bezeichnet „von Erzeugnissen des Kapitels 8“, eine Einreihung innerhalb der Position 1106 („Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Welche Untercodes umfasst 110630?

110630 umfasst 2 Untercodes, darunter „von Bananen“ und „andere“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 110630?

Die Einreihung 110630 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
