---
title: "ungeschält – Unterposition 120241"
url: https://zollhub.de/code/120241/
type: taric-code
goods_code: "1202410000"
is_leaf: true
valid_from: "2012-01-01"
---

> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 12](https://zollhub.de/code/12/) > [1202](https://zollhub.de/code/1202/) > 120241

# Unterposition 120241 – ungeschält

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 120241 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1202 („Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 12** – Ölsamen und Ölhaltige Früchte; Verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
  - **Position 1202** – Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet
    - **Unterposition 120241** – ungeschält

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Ägypten | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Bolivien | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | China | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Ghana | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Indien | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Vereinigte Staaten | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |

## Ähnliche Unterpositionen zu 120241

120241 steht in Position 1202 „Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [120230](https://zollhub.de/code/120230/) | zur Aussaat | – |
| [120242](https://zollhub.de/code/120242/) | geschält, auch geschrotet | – |

## Häufige Fragen zu 120241

### Wofür steht die Zolltarifnummer 120241?

120241 bezeichnet „ungeschält“, eine Einreihung innerhalb der Position 1202 („Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 120241?

Für 120241 sind 6 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 120241 angemeldet?

Für 120241 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 120241 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

120241 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1202 („Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 120241 erfasst speziell „ungeschält“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 120241?

Die Einreihung 120241 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
