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title: "andere – KN-Code 12074090"
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> [Abschnitt II](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 12](https://zollhub.de/code/12/) > [1207](https://zollhub.de/code/1207/) > [120740](https://zollhub.de/code/120740/) > 12074090

# KN-Code 12074090 – andere

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 12074090 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1207 („Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 12** – Ölsamen und Ölhaltige Früchte; Verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter
  - **Position 1207** – Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
    - **Unterposition 120740** – Sesamsamen
      - **KN-Code 12074090** – andere

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Äthiopien | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Indien | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Nigeria | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Sudan | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Türkei | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |
| Einfuhrkontrolle – Fluorsicherheit | Uganda | Für die Überlassung einer Sendung von Lebens- und von Futtermitteln, die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1793 aufgeführt sind, zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein ordnungsgemäß ausgefülltes Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt. |

## Ähnliche KN-Codes zu 12074090

12074090 steht in Unterposition 120740 „Sesamsamen“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [12074010](https://zollhub.de/code/12074010/) | zur Aussaat | – |

## Häufige Fragen zu 12074090

### Wofür steht die Zolltarifnummer 12074090?

12074090 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 1207 („Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 12074090?

Für 12074090 sind 6 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 12074090 angemeldet?

Für 12074090 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 12074090 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

12074090 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 120740 („Sesamsamen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 12074090 erfasst speziell „andere“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 12074090?

Die Einreihung 12074090 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
