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title: "Seeohren – Unterposition 160557"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 16](https://zollhub.de/code/16/) > [1605](https://zollhub.de/code/1605/) > 160557

# Unterposition 160557 – Seeohren

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 160557 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 20%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 16** – Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, Anderen Wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
  - **Position 1605** – Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
    - **Unterposition 160557** – Seeohren

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 20% | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| APS - Allgemeine Regelung | 7% | Regulation 0978/12 |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 6% | Decision 0001/94 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Island | 0% | Decision 0001/94 |
| Japan | 0% | Decision 1907/18 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Neuseeland | 0% | Decision 0244/24 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Tunesien | 0% | Decision 0238/98 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |
| Peru | 0% | Regulation 0404/13 |
| | ↳ U069 – Ursprungsnachweis mit dem folgenden Wortlaut auf Englisch: "Product originating in accordance with Appendix 5 of Annex II" | |

### Präferenz-Aussetzung

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Ceuta | 0% | Regulation 1140/04 |
| Melilla | 0% | Regulation 1140/04 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – CITES | ERGA OMNES | Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES | Fischereierzeugnisse, ausgenommen – aus Jungfischen und Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse; – lebende Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; – Süßwasserfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; – Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln, Quallen; – Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes), Kopf, Schwanz, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse; – Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken;  Kaviarersatz  dürfen nur nach Vorlage der gültigen Erklärung des IM-Importeurs aus der CATCH in die Union eingeführt werden, wie in Feld 11 der Fangbescheinigung vorgesehen. gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen Fangbescheinigung/vereinfachten Fangbescheinigung/Wiederausfuhrbescheinigung aus der CATCH oder in Papierform aus der Union ausgeführt werden. gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009.  Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesen Anforderungen ausgenommenen Fischereierzeugnisse. |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren | Die Republik Trinidad und Tobago, Kamerun, Das Königreich Kambodscha, St. Vincent und die Grenadinen und die Union der Komoren werden von der Europäischen Kommission als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet. Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 286) sind die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führen, sowie die Ausfuhr in solche Länder verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesem Verbot ausgenommenen Fischereierzeugnisse. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - CITES | Alle Drittländer | Regulation 0966/23 |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES | Regulation 1005/08 |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren | Regulation 1005/08 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 160557

160557 steht in Position 1605 „Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“. Auf derselben Ebene liegen 17 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [160510](https://zollhub.de/code/160510/) | Krabben |  |
| [160521](https://zollhub.de/code/160521/) | nicht in luftdichten Behältnissen |  |
| [160529](https://zollhub.de/code/160529/) | andere |  |
| [160530](https://zollhub.de/code/160530/) | Hummer |  |
| [160540](https://zollhub.de/code/160540/) | andere Krebstiere |  |
| [160551](https://zollhub.de/code/160551/) | Austern | 2E+1% |
| [160552](https://zollhub.de/code/160552/) | Jakobs- oder Kammmuscheln |  |
| [160553](https://zollhub.de/code/160553/) | Miesmuscheln |  |
| [160554](https://zollhub.de/code/160554/) | Tintenfische und Kalmare |  |
| [160555](https://zollhub.de/code/160555/) | Kraken | 2E+1% |
| [160556](https://zollhub.de/code/160556/) | Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln | 2E+1% |
| [160558](https://zollhub.de/code/160558/) | Schnecken, andere als Meeresschnecken | 2E+1% |

[Alle 17 Eintraege in Position 1605 „Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“ ansehen](https://zollhub.de/code/1605/)

## Häufige Fragen zu 160557

### Wofür steht die Zolltarifnummer 160557?

160557 bezeichnet „Seeohren“, eine Einreihung innerhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 160557 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Preferential suspension“ sind 2 Maßnahmen für Ceuta und Melilla hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 11 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Island u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Peru hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 097205. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Regulation 1140/04, Decision 0037/17 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 160557 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Island u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 160557?

Für 160557 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 160557 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 160557 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA), Ursprungsnachweis mit dem folgenden Wortlaut auf Englisch: "Product originating in accordance with Appendix 5 of Annex II" und Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 160557 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Island, Kambodscha, Kamerun, Komoren (ohne Mayotte) u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 160557 angemeldet?

Für 160557 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 160557 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

160557 ist einer von 9 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 160557 erfasst speziell „Seeohren“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 160557?

Die Einreihung 160557 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
