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title: "Seeigel – Unterposition 160562"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 16](https://zollhub.de/code/16/) > [1605](https://zollhub.de/code/1605/) > 160562

# Unterposition 160562 – Seeigel

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 160562 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 26%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 16** – Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren, Anderen Wirbellosen Wassertieren oder von Insekten
  - **Position 1605** – Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
    - **Unterposition 160562** – Seeigel

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 26% | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| APS - Allgemeine Regelung | 18,2% | Regulation 0978/12 |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 7,8% | Decision 0001/94 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Japan | 0% | Decision 1907/18 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Neuseeland | 0% | Decision 0244/24 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |
| Island | 0% | Regulation 3165/24 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES | Fischereierzeugnisse, ausgenommen – aus Jungfischen und Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse; – lebende Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; – Süßwasserfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; – Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln, Quallen; – Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes), Kopf, Schwanz, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse; – Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken;  Kaviarersatz  dürfen nur nach Vorlage der gültigen Erklärung des IM-Importeurs aus der CATCH in die Union eingeführt werden, wie in Feld 11 der Fangbescheinigung vorgesehen. gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen Fangbescheinigung/vereinfachten Fangbescheinigung/Wiederausfuhrbescheinigung aus der CATCH oder in Papierform aus der Union ausgeführt werden. gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009.  Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesen Anforderungen ausgenommenen Fischereierzeugnisse. |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren | Die Republik Trinidad und Tobago, Kamerun, Das Königreich Kambodscha, St. Vincent und die Grenadinen und die Union der Komoren werden von der Europäischen Kommission als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet. Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 286) sind die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führen, sowie die Ausfuhr in solche Länder verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesem Verbot ausgenommenen Fischereierzeugnisse. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES | Regulation 1005/08 |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren | Regulation 1005/08 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 160562

160562 steht in Position 1605 „Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“. Auf derselben Ebene liegen 17 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [160510](https://zollhub.de/code/160510/) | Krabben |  |
| [160521](https://zollhub.de/code/160521/) | nicht in luftdichten Behältnissen |  |
| [160529](https://zollhub.de/code/160529/) | andere |  |
| [160530](https://zollhub.de/code/160530/) | Hummer |  |
| [160540](https://zollhub.de/code/160540/) | andere Krebstiere |  |
| [160551](https://zollhub.de/code/160551/) | Austern | 2E+1% |
| [160552](https://zollhub.de/code/160552/) | Jakobs- oder Kammmuscheln |  |
| [160553](https://zollhub.de/code/160553/) | Miesmuscheln |  |
| [160554](https://zollhub.de/code/160554/) | Tintenfische und Kalmare |  |
| [160555](https://zollhub.de/code/160555/) | Kraken | 2E+1% |
| [160556](https://zollhub.de/code/160556/) | Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln | 2E+1% |
| [160557](https://zollhub.de/code/160557/) | Seeohren | 2E+1% |

[Alle 17 Eintraege in Position 1605 „Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“ ansehen](https://zollhub.de/code/1605/)

## Häufige Fragen zu 160562

### Wofür steht die Zolltarifnummer 160562?

160562 bezeichnet „Seeigel“, eine Einreihung innerhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 160562 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 9 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Japan u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ ist eine Maßnahme für Island hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090837. Rechtsgrundlage: Regulation 1006/11, Decision 0037/17, Regulation 0978/12 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 160562 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum, Japan u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 160562?

Für 160562 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 160562 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 160562 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) und Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 160562 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Kambodscha, Kamerun, Komoren (ohne Mayotte), St Vincent und die Grenadinen u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 160562 angemeldet?

Für 160562 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 160562 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

160562 ist einer von 9 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1605 („Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 160562 erfasst speziell „Seeigel“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 160562?

Die Einreihung 160562 ist im TARIC seit dem 01.01.2012 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
