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title: "andere – KN-Code 17029095"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 17](https://zollhub.de/code/17/) > [1702](https://zollhub.de/code/1702/) > [170290](https://zollhub.de/code/170290/) > 17029095

# KN-Code 17029095 – andere

Gültig seit 01.01.2008

Die Zolltarifnummer 17029095 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1702 („Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0,40 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 17** – Zucker und Zuckerwaren
  - **Position 1702** – Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
    - **Unterposition 170290** – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT
      - **KN-Code 17029095** – andere

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0,40 EUR pro Dezitonne (100 kg) | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Chile | 0,30 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 3016/24 |
| Island | 0% | Decision 1913/17 |
| Neuseeland | 0,20 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0244/24 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | Regulation 0761/20 |
| | ↳ Y100 – Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM | |
| | ↳ L001 – Einfuhrlizenz AGRIM | |
| Chile | 0% | Regulation 0184/25 |
| Ecuador | 0% | Regulation 0754/17 |
| Panama | 0% | Regulation 0923/13 |
| Peru | 0% | Regulation 0405/13 |
| Ukraine | 0% | Regulation 1988/20 |
| Vietnam | 0% | Regulation 1024/20 |
| Zentralamerika | 0% | Regulation 0924/13 |
| | ↳ E017 – Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes | |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |

## Ähnliche KN-Codes zu 17029095

17029095 steht in Unterposition 170290 „andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT“. Auf derselben Ebene liegen 7 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [17029010](https://zollhub.de/code/17029010/) | chemisch reine Maltose |  |
| [17029030](https://zollhub.de/code/17029030/) | Isoglucose | 50,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) |
| [17029050](https://zollhub.de/code/17029050/) | Maltodextrin und Maltodextrinsirup | 20,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) |
| [17029071](https://zollhub.de/code/17029071/) | mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr | 0,40 EUR pro Dezitonne (100 kg) |
| [17029075](https://zollhub.de/code/17029075/) | als Pulver, auch agglomeriert | 27,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) |
| [17029079](https://zollhub.de/code/17029079/) | andere | 19,20 EUR pro Dezitonne (100 kg) |
| [17029080](https://zollhub.de/code/17029080/) | Inulinsirup | 0,40 EUR pro Dezitonne (100 kg) |

## Häufige Fragen zu 17029095

### Wofür steht die Zolltarifnummer 17029095?

17029095 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 1702 („Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 17029095 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Supplementary unit import“ sind 4 Maßnahmen für Ecuador, Peru, Vietnam und Zentralamerika hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 4 Maßnahmen für Chile, Island, Neuseeland und Singapur hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 8 Maßnahmen für Bosnien und Herzegowina, Chile, Ecuador, Panama u. a. hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 094325, 091956, 097533, 097311, 097226, 096705, 098206 und 097307. Rechtsgrundlage: Regulation 1214/07, Regulation 0754/17, Regulation 0405/13 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 17029095 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Chile, Island, Neuseeland, Singapur u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 17029095?

Für 17029095 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 17029095 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 17029095 Nachweise wie Besondere Angaben auf der Einfuhrlizenz AGRIM, Einfuhrlizenz AGRIM und Ausfuhrbescheinigung, ausgestellt von den zuständigen Behörden eines Drittlandes erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 17029095 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 17029095 angemeldet?

Für 17029095 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 17029095 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

17029095 ist einer von 7 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 170290 („andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 17029095 erfasst speziell „andere“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 17029095?

Die Einreihung 17029095 ist im TARIC seit dem 01.01.2008 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
