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title: "gefüllt – Unterposition 180631"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 18](https://zollhub.de/code/18/) > [1806](https://zollhub.de/code/1806/) > 180631

# Unterposition 180631 – gefüllt

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 180631 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1806 („Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 8,3% + Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 18** – Kakao und Zubereitungen aus Kakao
  - **Position 1806** – Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
    - **Unterposition 180631** – gefüllt

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 8,3% + Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Ägypten | 0% | Decision 0240/10 |
| Algerien | Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0690/05 |
| APS - Allgemeine Regelung | 4,8% + Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 0978/12 |
| Chile | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 9,3% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 3016/24 |
| Ecuador | 0% | Decision 2369/16 |
| Europäischer Wirtschaftsraum | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Europäischer Wirtschaftsraum - Island | 0% | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Färöer | Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0126/97 |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 0978/12 |
| Island | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y019 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | |
| Israel | 0% | Decision 0855/09 |
| | ↳ Y864 – Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | |
| Japan | 0% | Decision 1907/18 |
| Jordanien | 0% | Decision 0067/06 |
| Kolumbien | 0% | Decision 0735/12 |
| Neuseeland | 0% | Decision 0244/24 |
| Norwegen | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y020 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen | |
| Peru | 0% | Decision 0735/12 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Südafrika | 4,8% + Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 1623/16 |
| Syrien | Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 2216/78 |
| Tunesien | Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0238/98 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0% | Decision 1764/21 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |
| Zentralamerika | 0% | Decision 0734/12 |
| Chile | 0% | Regulation 0468/25 |
| Kanada | 0% | Regulation 1781/17 |
| | ↳ U062 – Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11) | |
| | ↳ C006 – Export permit (Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11)) | |
| Norwegen | 35,15 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 0066/08 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Türkei | Agrarteilbetrag, höchstens 18,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0142/96 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |

## Ähnliche Unterpositionen zu 180631

180631 steht in Position 1806 „Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“. Auf derselben Ebene liegen 4 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung |
|------|--------------|
| [180610](https://zollhub.de/code/180610/) | Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
| [180620](https://zollhub.de/code/180620/) | andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg |
| [180632](https://zollhub.de/code/180632/) | nicht gefüllt |
| [180690](https://zollhub.de/code/180690/) | andere |

## Häufige Fragen zu 180631

### Wofür steht die Zolltarifnummer 180631?

180631 bezeichnet „gefüllt“, eine Einreihung innerhalb der Position 1806 („Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 180631 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ ist eine Maßnahme für Alle Drittländer hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 25 Maßnahmen für Ägypten, Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 3 Maßnahmen für Chile, Kanada und Norwegen hinterlegt. Als „Customs Union Quota“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 090052, 091932, 098301, 090764 und 090230. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0142/96, Regulation 0050/15 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 180631 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Ägypten, Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 180631?

Für 180631 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 180631 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 180631 Nachweise wie Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen, Antrag auf Präferenzbehandlung für Island, Verweis auf Anhang 5-A des Beschlusses (EU) 2017/37 des Rates (ABl. L 11) u. a. erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 180631 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 180631 angemeldet?

Für 180631 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 180631?

Die Einreihung 180631 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
