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title: "Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 – Unterposition 190120"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 19](https://zollhub.de/code/19/) > [1901](https://zollhub.de/code/1901/) > 190120

# Unterposition 190120 – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 190120 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 1901 („Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 7,6% + Agrarteilbetrag. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 19** – Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
  - **Position 1901** – Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - **Unterposition 190120** – Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 7,6% + Agrarteilbetrag | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Ägypten | 0% | Decision 0240/10 |
| Algerien | Agrarteilbetrag | Decision 0690/05 |
| APS - Allgemeine Regelung | Agrarteilbetrag | Regulation 0978/12 |
| Chile | ermäßigter Agrarteilbetrag | Decision 3016/24 |
| Ecuador | 0% | Decision 2369/16 |
| Europäischer Wirtschaftsraum | ermäßigter Agrarteilbetrag | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Europäischer Wirtschaftsraum - Island | 0% | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Färöer | Agrarteilbetrag | Decision 0126/97 |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Agrarteilbetrag | Regulation 0978/12 |
| Island | ermäßigter Agrarteilbetrag | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y019 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | |
| Israel | 0% | Decision 0855/09 |
| | ↳ Y864 – Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | |
| Japan | 5,7% + ermäßigter Agrarteilbetrag | Decision 1907/18 |
| Kolumbien | 0% | Decision 0735/12 |
| Libanon | Agrarteilbetrag | Decision 0356/06 |
| Mexiko | Agrarteilbetrag | Decision 0415/00 |
| Neuseeland | 1,9% + ermäßigter Agrarteilbetrag | Decision 0244/24 |
| Norwegen | ermäßigter Agrarteilbetrag | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y020 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen | |
| Peru | 0% | Decision 0735/12 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Südafrika | Agrarteilbetrag | Decision 1623/16 |
| Südkorea (Republik Korea) | 0% | Decision 0265/11 |
| Syrien | Agrarteilbetrag | Regulation 2216/78 |
| Tunesien | Agrarteilbetrag | Decision 0238/98 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| Vietnam | ermäßigter Agrarteilbetrag | Decision 0753/20 |
| Zentralamerika | 0% | Decision 0734/12 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Türkei | Agrarteilbetrag | Decision 0142/96 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, zu unterziehen.; Die Einfuhr behandelter Häute und Felle ist gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, zu unterziehen.; Die Einfuhr behandelter Häute und Felle ist gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, zu unterziehen.; Die Einfuhr behandelter Häute und Felle ist gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Erzeugnisse, die verarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, und Lebensmittelzubereitungen, die unverarbeitete tierische Erzeugnisse enthalten, sind an Grenzkontrollstellen amtlichen Kontrollen gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, zu unterziehen.; Die Einfuhr behandelter Häute und Felle ist gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |

## Ähnliche Unterpositionen zu 190120

190120 steht in Position 1901 „Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [190110](https://zollhub.de/code/190110/) | Zubereitungen zur Ernährung von Säuglingen oder Kleinkindern, in Aufmachung für den Einzelverkauf | 7,6% + Agrarteilbetrag |
| [190190](https://zollhub.de/code/190190/) | andere |  |

## Häufige Fragen zu 190120

### Wofür steht die Zolltarifnummer 190120?

190120 bezeichnet „Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905“, eine Einreihung innerhalb der Position 1901 („Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 190120 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 26 Maßnahmen für Ägypten, Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile u. a. hinterlegt. Als „Customs Union Quota“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090231. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0142/96, Decision 0240/10 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 190120 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Ägypten, Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 190120?

Für 190120 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 190120 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 190120 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung, Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen, Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. u. a. erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 190120 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 190120 angemeldet?

Für 190120 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 190120 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

190120 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 1901 („Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 190120 erfasst speziell „Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 190120?

Die Einreihung 190120 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
