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title: "andere – KN-Code 19049080"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 19](https://zollhub.de/code/19/) > [1904](https://zollhub.de/code/1904/) > [190490](https://zollhub.de/code/190490/) > 19049080

# KN-Code 19049080 – andere

Gültig seit 01.01.2002

Die Zolltarifnummer 19049080 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1904 („Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 8,3% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 19** – Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
  - **Position 1904** – Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - **Unterposition 190490** – andere
      - **KN-Code 19049080** – andere

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 8,3% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Algerien | 0% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0690/05 |
| APS - Allgemeine Regelung | 4,8% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 0978/12 |
| Chile | 0% + 12,85 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 3016/24 |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0% + 13,19 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Färöer | 0% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0126/97 |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 0978/12 |
| Island | 0% + 13,19 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y019 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | |
| Japan | 6,8% + 21,03 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 1907/18 |
| Norwegen | 0% + 13,19 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y020 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen | |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Südafrika | 0% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 1623/16 |
| Südkorea (Republik Korea) | 0% | Decision 0265/11 |
| Syrien | 0% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 2216/78 |
| Tunesien | 0% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0238/98 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Türkei | 0% + 25,70 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0142/96 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Die Einfuhr behandelter Häute und Felle ist gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Die Einfuhr behandelter Häute und Felle ist gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ohne Einschränkung möglich, wenn die Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingehalten werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |

## Ähnliche KN-Codes zu 19049080

19049080 steht in Unterposition 190490 „andere“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [19049010](https://zollhub.de/code/19049010/) | auf der Grundlage von Reis | 8,3% + 46,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) |

## Häufige Fragen zu 19049080

### Wofür steht die Zolltarifnummer 19049080?

19049080 bezeichnet „andere“, eine Einreihung innerhalb der Position 1904 („Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 19049080 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ ist eine Maßnahme für Alle Drittländer hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 15 Maßnahmen für Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090087. Rechtsgrundlage: Regulation 2031/01, Decision 0142/96, Regulation 0032/00 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 19049080 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 19049080?

Für 19049080 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 19049080 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 19049080 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung, Antrag auf Präferenzbehandlung für Island und Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 19049080 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 19049080 angemeldet?

Für 19049080 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 19049080 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

19049080 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 190490 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 19049080 erfasst speziell „andere“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 19049080?

Die Einreihung 19049080 ist im TARIC seit dem 01.01.2002 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
