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title: "ungesäuertes Brot (Matzen) – KN-Code 19059010"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 19](https://zollhub.de/code/19/) > [1905](https://zollhub.de/code/1905/) > [190590](https://zollhub.de/code/190590/) > 19059010

# KN-Code 19059010 – ungesäuertes Brot (Matzen)

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 19059010 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1905 („Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 3,8% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 19** – Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
  - **Position 1905** – Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
    - **Unterposition 190590** – andere
      - **KN-Code 19059010** – ungesäuertes Brot (Matzen)

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 3,8% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Algerien | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0690/05 |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 0978/12 |
| Chile | 0% + 7,95 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 3016/24 |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 0% + 12,74 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Färöer | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0126/97 |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 0978/12 |
| Island | 0% + 12,74 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y019 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | |
| Jordanien | 0% | Decision 0067/06 |
| Mexiko | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0415/00 |
| Norwegen | 0% + 12,74 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y020 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen | |
| Südafrika | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 1623/16 |
| Syrien | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 2216/78 |
| Tunesien | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0238/98 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |
| Zentralamerika | 0% | Decision 0734/12 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Türkei | 0% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0142/96 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |

## Ähnliche KN-Codes zu 19059010

19059010 steht in Unterposition 190590 „andere“. Auf derselben Ebene liegen 6 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [19059020](https://zollhub.de/code/19059020/) | Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |  |
| [19059030](https://zollhub.de/code/19059030/) | Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger | 9,7% + Agrarteilbetrag |
| [19059045](https://zollhub.de/code/19059045/) | Kekse und ähnliches Kleingebäck | 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl |
| [19059055](https://zollhub.de/code/19059055/) | extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert | 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl |
| [19059070](https://zollhub.de/code/19059070/) | mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr | 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker |
| [19059080](https://zollhub.de/code/19059080/) | andere | 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl |

## Häufige Fragen zu 19059010

### Wofür steht die Zolltarifnummer 19059010?

19059010 bezeichnet „ungesäuertes Brot (Matzen)“, eine Einreihung innerhalb der Position 1905 („Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 19059010 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 15 Maßnahmen für Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. hinterlegt. Als „Customs Union Quota“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090240. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0142/96, Decision 0690/05 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 19059010 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 19059010?

Für 19059010 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 19059010 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 19059010 Nachweise wie Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen, Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung und Antrag auf Präferenzbehandlung für Island erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 19059010 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 19059010 angemeldet?

Für 19059010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 19059010 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

19059010 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 190590 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 19059010 erfasst speziell „ungesäuertes Brot (Matzen)“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 19059010?

Die Einreihung 19059010 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
