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title: "mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr – KN-Code 19059070"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 19](https://zollhub.de/code/19/) > [1905](https://zollhub.de/code/1905/) > [190590](https://zollhub.de/code/190590/) > 19059070

# KN-Code 19059070 – mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr

Gültig seit 01.01.2018

Die Zolltarifnummer 19059070 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 1905 („Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 19** – Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
  - **Position 1905** – Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
    - **Unterposition 190590** – andere
      - **KN-Code 19059070** – mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Algerien | Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0690/05 |
| APS - Allgemeine Regelung | 5,5% + Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 0978/12 |
| Chile | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 12,1% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 3016/24 |
| Europäischer Wirtschaftsraum | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| Färöer | Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0126/97 |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 0978/12 |
| Island | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y019 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Island | |
| Jordanien | 0% | Decision 0067/06 |
| Norwegen | ermäßigter Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + ermäßigter Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 1686/02 |
| | ↳ Y020 – Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen | |
| Südafrika | Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 1623/16 |
| Syrien | Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Regulation 2216/78 |
| Tunesien | Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0238/98 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |
| Zentralamerika | Agrarteilbetrag, höchstens 0% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0734/12 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Türkei | Agrarteilbetrag, höchstens 24,2% + Zusätzlicher Zollsatz auf Zucker | Decision 0142/96 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Bei Einfuhr von Waren tierischen Ursprungs kann von den Kontrollen gemäß Artikel 3 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 Der Kommission abgewichen werden.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |

## Ähnliche KN-Codes zu 19059070

19059070 steht in Unterposition 190590 „andere“. Auf derselben Ebene liegen 6 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [19059010](https://zollhub.de/code/19059010/) | ungesäuertes Brot (Matzen) | 3,8% + 15,90 EUR pro Dezitonne (100 kg) |
| [19059020](https://zollhub.de/code/19059020/) | Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |  |
| [19059030](https://zollhub.de/code/19059030/) | Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger | 9,7% + Agrarteilbetrag |
| [19059045](https://zollhub.de/code/19059045/) | Kekse und ähnliches Kleingebäck | 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl |
| [19059055](https://zollhub.de/code/19059055/) | extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert | 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl |
| [19059080](https://zollhub.de/code/19059080/) | andere | 9% + Agrarteilbetrag, höchstens 20,7% + Zusätzlicher Zollsatz auf Mehl |

## Häufige Fragen zu 19059070

### Wofür steht die Zolltarifnummer 19059070?

19059070 bezeichnet „mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr“, eine Einreihung innerhalb der Position 1905 („Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 19059070 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 14 Maßnahmen für Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. hinterlegt. Als „Customs Union Quota“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Import control on genetically modified organisms (GMO) and products containing GMOs“ sind 2 Maßnahmen für China und alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Betroffenes Zollkontingent: 090240. Rechtsgrundlage: Regulation 1925/17, Decision 0142/96, Decision 0690/05 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 19059070 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Chile, Europäischer Wirtschaftsraum u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 19059070?

Für 19059070 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 19059070 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 19059070 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung, Antrag auf Präferenzbehandlung für Norwegen und Antrag auf Präferenzbehandlung für Island erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 19059070 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, China, Färöer, Grönland u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 19059070 angemeldet?

Für 19059070 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 19059070 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

19059070 ist einer von 6 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 190590 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 19059070 erfasst speziell „mit einem Gehalt an Saccharose, Invertzucker oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 19059070?

Die Einreihung 19059070 ist im TARIC seit dem 01.01.2018 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
