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title: "Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) – KN-Code 22042106"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 22](https://zollhub.de/code/22/) > [2204](https://zollhub.de/code/2204/) > [220421](https://zollhub.de/code/220421/) > 22042106

# KN-Code 22042106 – Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Gültig seit 01.01.2010

Die Zolltarifnummer 22042106 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 2204 („Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 32,00 EUR pro Hektoliter (100 l). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 22** – Getränke, Alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig
  - **Position 2204** – Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009
    - **Unterposition 220421** – in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
      - **KN-Code 22042106** – Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 32,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| Andorra | 0% | Decision 0680/90 |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | Decision 0824/11 |
| CARIFORUM | 0% | Decision 0805/08 |
| Ecuador | 0% | Decision 2369/16 |
| Elfenbeinküste | 0% | Decision 0156/09 |
| Fidschi | 0% | Decision 0729/09 |
| Georgien | 0% | Decision 0494/14 |
| Ghana | 0% | Decision 1850/16 |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen) | 0% | Regulation 0978/12 |
| Island | 0% | Decision 1913/17 |
| Jordanien | 0% | Decision 0067/06 |
| Kamerun | 0% | Decision 0152/09 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Kenia | 0% | Decision 1647/24 |
| Kolumbien | 0% | Decision 0735/12 |
| Marokko | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | Decision 0497/12 |
| Mexiko | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | Decision 0415/00 |
| Moldau, Republik | 0% | Decision 0492/14 |
| Papua-Neuguinea | 0% | Decision 0729/09 |
| Peru | 0% | Decision 0735/12 |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | Decision 2022/25 |
| SADC EPA | 0% | Decision 1623/16 |
| Salomonen | 0% | Decision 0729/09 |
| Samoa | 0% | Decision 0729/09 |
| Staaten des östlichen und südlichen Afrikas | 0% | Decision 0196/12 |
| Südafrika | 0% | Decision 1623/16 |
| Tunesien | 6,40 EUR pro Hektoliter (100 l) | Decision 0238/98 |
| Türkei | 0% | Decision 0223/98 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0% | Decision 1764/21 |
| Zentralamerika | 0,00 EUR pro Hektoliter (100 l) | Decision 0734/12 |
| Albanien | 0% | Regulation 1742/06 |
| Algerien | 0% | Regulation 1460/05 |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | Regulation 0343/11 |
| Israel | 0% | Regulation 1154/09 |
| | ↳ Y864 – Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | |
| Kosovo | 0% | Regulation 1988/20 |
| | ↳ C014 – Dokument VІ-1 | |
| | ↳ C015 – Teildokument VI-2 | |
| Montenegro | 0% | Regulation 0053/08 |
| Nordmazedonien | 0% | Regulation 1988/20 |
| | ↳ C014 – Dokument VІ-1 | |
| | ↳ C015 – Teildokument VI-2 | |
| Serbien | 0% | Regulation 1988/20 |
| | ↳ C014 – Dokument VІ-1 | |
| | ↳ C015 – Teildokument VI-2 | |
| Tunesien | 0% | Regulation 0747/01 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Lebensmittelsicherheit | Alle Drittländer | Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.; Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58). |
| Einfuhrkontrolle – Lebensmittelsicherheit | Japan | Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.; Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).; Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft - Artikel 2.28 und 2.35.  Beschluss Nr. 1/2019 der EU-JAPAN-Arbeitsgruppe „Wein“ über die Annahme der Vordrucke, die für Bescheinigungen über die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union zu verwenden sind, und der Modalitäten für die Selbstzertifizierung:  - Der Vordruck, der für Bescheinigungen zu verwenden ist, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Japans beglaubigt werden, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt (Vereinfachte VI 1 - Bescheinigung, ausgestellt vom Nationalen Forschungsinstitut für Brauerei  [National Research Institute of Brewing, NRIB] für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union).   - Der Vordruck, der für Selbstzertifizierungen durch einen von der zuständigen Behörde Japans zugelassenen Erzeuger zu verwenden ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt (Vereinfachte VI 1 - Selbstzertifizierung für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in Japan in die Europäische Union). |
| Einfuhrkontrolle – Lebensmittelsicherheit | Schweiz | Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).; Für Einfuhren von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz in die Gemeinschaft ist das Begleitpapier vorzulegen (Beschluss Nr. 1/2005 vom 25.2.2005 (2005/394/EG), ABl. L 131). |
| Einfuhrkontrolle – Lebensmittelsicherheit | Vereinigte Staaten | Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).; Wein mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika kann in die Gemeinschaft eingeführt werden, wenn ihm die Bescheinigung „Begleitendes Handelspapier für Weinerzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika” beiliegt (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein, Artikel 9 und Anhang III a – ABl. L 87 vom 24.3.2006). |
| Einfuhrkontrolle – Lebensmittelsicherheit | Vereinigtes Königreich | Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemäß Verordnung (EU) Nr. 2018/273 ausgestellten Dokuments V I 1 oder Teildokuments V I 2 erforderlich.; Die Vorlage der Bescheinigung und des Analysebulletins ist nicht erforderlich bei Erzeugnissen mit Drittlandsursprung und -herkunft in Behältnissen von 10 Litern oder weniger, die etikettiert und mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss versehen sind, wenn die beförderte Gesamtmenge, die aus mehreren Einzelpartien bestehen kann, 100 Liter nicht übersteigt (Verordnung (EU) Nr. 2018/273 Artikel 21, ABl. L 58).; Für im Vereinigten Königreich erzeugte und in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Weine ist eine Bescheinigung gemäß Anlage 15-C des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits erforderlich, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs beglaubigt ist (ANHANG 15, Artikel 3 Absatz 1 und Anlage 15-C) |

## Ähnliche KN-Codes zu 22042106

22042106 steht in Unterposition 220421 „in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger“. Auf derselben Ebene liegen 57 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [22042107](https://zollhub.de/code/22042107/) | Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) | 32,00 EUR pro Hektoliter (100 l) |
| [22042108](https://zollhub.de/code/22042108/) | andere Rebsortenweine | 32,00 EUR pro Hektoliter (100 l) |
| [22042109](https://zollhub.de/code/22042109/) | anderer | 32,00 EUR pro Hektoliter (100 l) |
| [22042111](https://zollhub.de/code/22042111/) | Alsace (Elsass) |  |
| [22042112](https://zollhub.de/code/22042112/) | Bordeaux |  |
| [22042113](https://zollhub.de/code/22042113/) | Bourgogne (Burgund) |  |
| [22042117](https://zollhub.de/code/22042117/) | Val de Loire |  |
| [22042118](https://zollhub.de/code/22042118/) | Mosel |  |
| [22042119](https://zollhub.de/code/22042119/) | Pfalz |  |
| [22042122](https://zollhub.de/code/22042122/) | Rheinhessen |  |
| [22042123](https://zollhub.de/code/22042123/) | Tokaj |  |
| [22042124](https://zollhub.de/code/22042124/) | Lazio |  |

[Alle 57 Eintraege in Unterposition 220421 „in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger“ ansehen](https://zollhub.de/code/220421/)

## Häufige Fragen zu 22042106

### Wofür steht die Zolltarifnummer 22042106?

22042106 bezeichnet „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“, eine Einreihung innerhalb der Position 2204 („Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 22042106 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 32 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Andorra, Besetzte palästinensische Gebiete, CARIFORUM u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 9 Maßnahmen für Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Israel u. a. hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 091512, 091003, 091528, 091380, 091570, 091514, 091558, 091526 und 091209. Rechtsgrundlage: Regulation 0948/09, Decision 0037/17, Decision 0680/90 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 22042106 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Andorra, Besetzte palästinensische Gebiete, CARIFORUM u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 22042106?

Für 22042106 sind 5 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 22042106 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 22042106 Nachweise wie Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat., Dokument VІ-1, Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) u. a. erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 22042106 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Haiti, Japan, Schweiz, Vereinigte Staaten u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 22042106 angemeldet?

Für 22042106 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 22042106 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

22042106 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 220421 („in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 22042106 erfasst speziell „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 22042106?

Die Einreihung 22042106 ist im TARIC seit dem 01.01.2010 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
