---
title: "Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln – Unterposition 230110"
url: https://zollhub.de/code/230110/
type: taric-code
goods_code: "2301100000"
is_leaf: true
valid_from: "1972-01-01"
---

> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 23](https://zollhub.de/code/23/) > [2301](https://zollhub.de/code/2301/) > 230110

# Unterposition 230110 – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 230110 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2301 („Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 23** – Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; Zubereitetes Futter
  - **Position 2301** – Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln
    - **Unterposition 230110** – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Sonderzölle

| Maßnahme | Ursprung | Zollsatz | Ausnahmen |
|----------|----------|----------|-----------|
| Zusätzliche Zölle | ERGA OMNES | – | Russische Föderation, Weißrußland |
| Zusätzliche Zölle | Russische Föderation | 50% | – |
| Zusätzliche Zölle | Weißrußland | 50% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – CITES | ERGA OMNES | Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. |
| Import control on seal products | ERGA OMNES | Robbenerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung (zur gewerblichen Verwendung) oder einer schriftlichen Einfuhrerklärung (für den persönlichen Gebrauch) und einem Dokument, aus dem das Erwerbsland hervorgeht, begleitet werden (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission (ABl. L 271)). |
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - CITES | Alle Drittländer | Regulation 0966/23 |
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 230110

230110 steht in Position 2301 „Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [230120](https://zollhub.de/code/230120/) | Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren | 0% |

## Häufige Fragen zu 230110

### Wofür steht die Zolltarifnummer 230110?

230110 bezeichnet „Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln“, eine Einreihung innerhalb der Position 2301 („Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 230110 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zusätzliche Zölle“ sind 3 Maßnahmen für alle Länder (ERGA OMNES), Russische Föderation und Weißrußland hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87, Regulation 1227/25, Regulation 0966/23 u. a.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 230110?

Für 230110 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 230110 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Russische Föderation und Weißrußland.

### In welcher Maßeinheit wird 230110 angemeldet?

Für 230110 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 230110 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

230110 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2301 („Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 230110 erfasst speziell „Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 230110?

Die Einreihung 230110 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
