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title: "keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT – KN-Code 23091011"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 23](https://zollhub.de/code/23/) > [2309](https://zollhub.de/code/2309/) > [230910](https://zollhub.de/code/230910/) > 23091011

# KN-Code 23091011 – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 23091011 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 2309 („Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 23** – Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; Zubereitetes Futter
  - **Position 2309** – Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art
    - **Unterposition 230910** – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
      - **KN-Code 23091011** – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Veterinärkontrolle | Alle Drittländer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Europäische Union | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; Ausnahmen von der Vorlage eines Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr gelten für Waren mit Ursprung in der EU bei deren Rückkehr aus bestimmten Drittländern gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Färöer | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Veterinärkontrolle | Grönland | Für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist die Vorlage eines Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (GGED-P) gemäß Artikel 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) erforderlich.; (Für natürliche Personen bestimmte) Kleinsendungen von Waren (die nicht in Verkehr gebracht werden sollen) oder Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren (für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung) mitgeführt werden, sind gemäß Artikel 10 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission von amtlichen Kontrollen ausgenommen.; Gemäß Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission sind manche für wissenschaftliche Zwecke bestimmte Tiere und alle Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats eine Genehmigung erteilt haben. |
| Import control on seal products | ERGA OMNES | Robbenerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung (zur gewerblichen Verwendung) oder einer schriftlichen Einfuhrerklärung (für den persönlichen Gebrauch) und einem Dokument, aus dem das Erwerbsland hervorgeht, begleitet werden (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission (ABl. L 271)). |

## Ähnliche KN-Codes zu 23091011

23091011 steht in Unterposition 230910 „Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf“. Auf derselben Ebene liegen 11 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [23091013](https://zollhub.de/code/23091013/) | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 498,00 EUR pro Tonne |
| [23091015](https://zollhub.de/code/23091015/) | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT | 730,00 EUR pro Tonne |
| [23091019](https://zollhub.de/code/23091019/) | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr | 948,00 EUR pro Tonne |
| [23091031](https://zollhub.de/code/23091031/) | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | 0% |
| [23091033](https://zollhub.de/code/23091033/) | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 530,00 EUR pro Tonne |
| [23091039](https://zollhub.de/code/23091039/) | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | 888,00 EUR pro Tonne |
| [23091051](https://zollhub.de/code/23091051/) | keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT | 102,00 EUR pro Tonne |
| [23091053](https://zollhub.de/code/23091053/) | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT | 577,00 EUR pro Tonne |
| [23091059](https://zollhub.de/code/23091059/) | mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr | 730,00 EUR pro Tonne |
| [23091070](https://zollhub.de/code/23091070/) | weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend | 948,00 EUR pro Tonne |
| [23091090](https://zollhub.de/code/23091090/) | andere | 9,6% |

## Häufige Fragen zu 23091011

### Wofür steht die Zolltarifnummer 23091011?

23091011 bezeichnet „keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT“, eine Einreihung innerhalb der Position 2309 („Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 23091011 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Anti-dumping or countervailing registration“ ist eine Maßnahme für China hinterlegt. Als „Anti-Dumping/Ausgleichszoll – Statistik“ ist eine Maßnahme für China hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 3009/95, Regulation 0632/21, Regulation 2581/25 u. a.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 23091011?

Für 23091011 sind 5 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 23091011 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Andorra, Färöer, Grönland, Island u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 23091011 angemeldet?

Für 23091011 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 23091011 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

23091011 ist einer von 12 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 230910 („Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 23091011 erfasst speziell „keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 23091011?

Die Einreihung 23091011 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
