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title: "Tabakabfälle – Unterposition 240130"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 24](https://zollhub.de/code/24/) > [2401](https://zollhub.de/code/2401/) > 240130

# Unterposition 240130 – Tabakabfälle

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 240130 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2401 („Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 11,2%, mindestens 22,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), höchstens 56,00 EUR pro Dezitonne (100 kg). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 24** – Tabak und Verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, Auch Nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung Bestimmt Sind; Andere Nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den Menschlichen Körper Bestimmt Sind
  - **Position 2401** – Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle
    - **Unterposition 240130** – Tabakabfälle

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 11,2%, mindestens 22,00 EUR pro Dezitonne (100 kg), höchstens 56,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| APS - Allgemeine Regelung | 3,9%, höchstens 56,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Regulation 0978/12 |
| Chile | 1,9%, höchstens 28,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 3016/24 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Vietnam | 1,4%, höchstens 7,00 EUR pro Dezitonne (100 kg) | Decision 0753/20 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 240130

240130 steht in Position 2401 „Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung |
|------|--------------|
| [240110](https://zollhub.de/code/240110/) | Tabak, nicht entrippt |
| [240120](https://zollhub.de/code/240120/) | Tabak, teilweise oder ganz entrippt |

## Häufige Fragen zu 240130

### Wofür steht die Zolltarifnummer 240130?

240130 bezeichnet „Tabakabfälle“, eine Einreihung innerhalb der Position 2401 („Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 240130 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 4 Maßnahmen für APS - Allgemeine Regelung, Chile, Singapur und Vietnam hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Regulation 0978/12, Decision 3016/24 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 240130 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung, Chile, Singapur und Vietnam sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 240130?

Für 240130 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 240130 angemeldet?

Für 240130 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 240130?

Die Einreihung 240130 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
