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title: "zur transdermalen Anwendung – Unterposition 240492"
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> [Abschnitt IV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 24](https://zollhub.de/code/24/) > [2404](https://zollhub.de/code/2404/) > 240492

# Unterposition 240492 – zur transdermalen Anwendung

Gültig seit 01.01.2022

Die Zolltarifnummer 240492 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2404 („Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 24** – Tabak und Verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, Auch Nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung Bestimmt Sind; Andere Nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den Menschlichen Körper Bestimmt Sind
  - **Position 2404** – Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind
    - **Unterposition 240492** – zur transdermalen Anwendung

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Algerien | 0% | Decision 0690/05 |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | Regulation 0978/12 |
| Ceuta | 0% | Accession act 0001/85 |
| Chile | 0% | Decision 3016/24 |
| Färöer | 0% | Decision 0126/97 |
| Melilla | 0% | Accession act 0001/85 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Syrien | 0% | Regulation 2216/78 |
| Tunesien | 0% | Decision 0238/98 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Andorra | 0% | Decision 0680/90 |
| Türkei | 0% | Decision 0142/96 |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |
| Export control - Waste | OECD | Regulation 1013/06 |
| Export control | Russische Föderation | Regulation 0833/14 |
| Export control | Weißrußland | Regulation 0765/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 240492

240492 steht in Position 2404 „Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“. Auf derselben Ebene liegen 5 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [240411](https://zollhub.de/code/240411/) | Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend |  |
| [240412](https://zollhub.de/code/240412/) | andere, Nikotin enthaltend |  |
| [240419](https://zollhub.de/code/240419/) | andere |  |
| [240491](https://zollhub.de/code/240491/) | zur oralen Anwendung |  |
| [240499](https://zollhub.de/code/240499/) | andere | 6,5% |

## Häufige Fragen zu 240492

### Wofür steht die Zolltarifnummer 240492?

240492 bezeichnet „zur transdermalen Anwendung“, eine Einreihung innerhalb der Position 2404 („Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“) im Abschnitt IV („Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 240492 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ sind 2 Maßnahmen für Andorra und Türkei hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 10 Maßnahmen für Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Ceuta, Chile u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1832/21, Decision 0680/90, Decision 0142/96 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 240492 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Algerien, APS - Allgemeine Regelung, Ceuta, Chile u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 240492?

Für 240492 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 240492 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Australien, Chile, Island, Israel u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 240492 angemeldet?

Für 240492 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 240492 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

240492 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2404 („Erzeugnisse, die Tabak, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabak- oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 240492 erfasst speziell „zur transdermalen Anwendung“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 240492?

Die Einreihung 240492 ist im TARIC seit dem 01.01.2022 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
