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title: "kieselsaure Sande und Quarzsande – Unterposition 250510"
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> [Abschnitt V](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 25](https://zollhub.de/code/25/) > [2505](https://zollhub.de/code/2505/) > 250510

# Unterposition 250510 – kieselsaure Sande und Quarzsande

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 250510 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2505 („Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 25** – Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
  - **Position 2505** – Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26
    - **Unterposition 250510** – kieselsaure Sande und Quarzsande

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |
| Export control - Waste | OECD | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 250510

250510 steht in Position 2505 „Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [250590](https://zollhub.de/code/250590/) | andere | 0% |

## Häufige Fragen zu 250510

### Wofür steht die Zolltarifnummer 250510?

250510 bezeichnet „kieselsaure Sande und Quarzsande“, eine Einreihung innerhalb der Position 2505 („Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26“) im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 250510 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2658/87 und Regulation 1013/06.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 250510?

Für 250510 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 250510 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Australien, Chile, Island, Israel u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 250510 angemeldet?

Für 250510 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 250510 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

250510 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2505 („Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 250510 erfasst speziell „kieselsaure Sande und Quarzsande“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 250510?

Die Einreihung 250510 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
