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title: "gemahlen – Unterposition 251020"
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> [Abschnitt V](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 25](https://zollhub.de/code/25/) > [2510](https://zollhub.de/code/2510/) > 251020

# Unterposition 251020 – gemahlen

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 251020 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2510 („Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 25** – Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
  - **Position 2510** – Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden
    - **Unterposition 251020** – gemahlen

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 251020

251020 steht in Position 2510 „Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [251010](https://zollhub.de/code/251010/) | nicht gemahlen | – |

## Häufige Fragen zu 251020

### Wofür steht die Zolltarifnummer 251020?

251020 bezeichnet „gemahlen“, eine Einreihung innerhalb der Position 2510 („Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden“) im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 251020?

Für 251020 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 251020 angemeldet?

Für 251020 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 251020 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

251020 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2510 („Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 251020 erfasst speziell „gemahlen“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 251020?

Die Einreihung 251020 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
