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title: "Glimmerpulver – Unterposition 252520"
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> [Abschnitt V](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 25](https://zollhub.de/code/25/) > [2525](https://zollhub.de/code/2525/) > 252520

# Unterposition 252520 – Glimmerpulver

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 252520 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 2525 („Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 25** – Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
  - **Position 2525** – Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall
    - **Unterposition 252520** – Glimmerpulver

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control | Russische Föderation | Regulation 0833/14 |
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 252520

252520 steht in Position 2525 „Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [252510](https://zollhub.de/code/252510/) | Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten | – |
| [252530](https://zollhub.de/code/252530/) | Glimmerabfall | – |

## Häufige Fragen zu 252520

### Wofür steht die Zolltarifnummer 252520?

252520 bezeichnet „Glimmerpulver“, eine Einreihung innerhalb der Position 2525 („Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall“) im Abschnitt V („Mineralische Stoffe“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 252520?

Für 252520 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 252520 angemeldet?

Für 252520 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 252520 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

252520 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 2525 („Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 252520 erfasst speziell „Glimmerpulver“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 252520?

Die Einreihung 252520 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
