---
title: "Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen) – Position 2803"
url: https://zollhub.de/code/2803/
type: taric-code
goods_code: "2803000000"
is_leaf: true
valid_from: "1972-01-01"
---

> [Abschnitt VI](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 28](https://zollhub.de/code/28/) > 2803

# Position 2803 – Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 2803 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 28 („Anorganische Chemische Erzeugnisse; Anorganische oder Organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von Radioaktiven Elementen oder von Isotopen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 28** – Anorganische Chemische Erzeugnisse; Anorganische oder Organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von Radioaktiven Elementen oder von Isotopen
  - **Position 2803** – Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle | Weißrußland | Es ist verboten, die in Anhang XXVII aufgeführten Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder weiterzugeben, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus ausgeführt werden.  Artikel 1ra Absatz 1 – Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (Verordnung (EU) 2024/1865 DES RATES) |
| Einfuhrkontrolle | Russische Föderation | Es ist verboten, die in Anhang XXI aufgeführten Güter, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und  dadurch die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ermöglichen, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.  Abweichend von den Absätz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.  VERORDNUNG (EU) 833/2014  - Artikel 3i (VERORDNUNG (EU) 2022/576 DES RATES) |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control | Russische Föderation | Regulation 0833/14 |
| Export control | Weißrußland | Regulation 0765/06 |

## Ähnliche Positionen zu 2803

2803 steht in Kapitel 28 „Anorganische Chemische Erzeugnisse; Anorganische oder Organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von Radioaktiven Elementen oder von Isotopen“. Auf derselben Ebene liegen 49 weitere Positionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [2801](https://zollhub.de/code/2801/) | Fluor, Chlor, Brom und Iod |  |
| [2802](https://zollhub.de/code/2802/) | Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel | 4,6% |
| [2804](https://zollhub.de/code/2804/) | Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle |  |
| [2805](https://zollhub.de/code/2805/) | Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber |  |
| [2806](https://zollhub.de/code/2806/) | Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure |  |
| [2807](https://zollhub.de/code/2807/) | Schwefelsäure; Oleum | 3% |
| [2808](https://zollhub.de/code/2808/) | Salpetersäure; Nitriersäuren | 5,5% |
| [2809](https://zollhub.de/code/2809/) | Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich |  |
| [2810](https://zollhub.de/code/2810/) | Boroxide; Borsäuren |  |
| [2811](https://zollhub.de/code/2811/) | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle |  |
| [2812](https://zollhub.de/code/2812/) | Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle |  |
| [2813](https://zollhub.de/code/2813/) | Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid |  |

[Alle 49 Eintraege in Kapitel 28 „Anorganische Chemische Erzeugnisse; Anorganische oder Organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von Radioaktiven Elementen oder von Isotopen“ ansehen](https://zollhub.de/code/28/)

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
