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title: "mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – KN-Code 33021010"
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> [Abschnitt VI](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 33](https://zollhub.de/code/33/) > [3302](https://zollhub.de/code/3302/) > [330210](https://zollhub.de/code/330210/) > 33021010

# KN-Code 33021010 – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

Gültig seit 01.01.1996

Die Zolltarifnummer 33021010 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 3302 („Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 17,3%, mindestens 1,00 EUR pro % vol Alkohol. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 33** – Ätherische Öle und Resinoide; Zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
  - **Position 3302** – Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art
    - **Unterposition 330210** – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art
      - **KN-Code 33021010** – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 17,3%, mindestens 1,00 EUR pro % vol Alkohol | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| Ägypten | 0% | Decision 0240/10 |
| Albanien | 0% | Decision 0332/09 |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | Regulation 0978/12 |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0% | Decision 0430/97 |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | Decision 0474/08 |
| Chile | 0% | Decision 3016/24 |
| Ecuador | 0% | Decision 2369/16 |
| Europäischer Wirtschaftsraum - Island | 0% | Decision 0138/04 |
| | ↳ Y021 – Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung) | 0% | Regulation 0978/12 |
| Israel | 0% | Decision 0855/09 |
| | ↳ Y864 – Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | |
| Japan | 0% | Decision 1907/18 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Kolumbien | 0% | Decision 0735/12 |
| Kosovo | 0% | Decision 0342/16 |
| Libanon | 0% | Decision 0356/06 |
| Liechtenstein | 0% | Decision 0045/05 |
| Marokko | 0% | Decision 0204/00 |
| Mexiko | 0% | Decision 0415/00 |
| Montenegro | 0% | Decision 0224/10 |
| Neuseeland | 0% | Decision 0244/24 |
| Nordmazedonien | 0% | Decision 0239/04 |
| Peru | 0% | Decision 0735/12 |
| Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. | 0% | Decision 2022/25 |
| Serbien | 0% | Decision 0036/10 |
| Singapur | 0% | Decision 1875/19 |
| Südafrika | 0% | Decision 1623/16 |
| Tunesien | 0% | Decision 0238/98 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |
| Zentralamerika | 0% | Decision 0734/12 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Türkei | 0% | Decision 0142/96 |

## Ähnliche KN-Codes zu 33021010

33021010 steht in Unterposition 330210 „von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art“. Auf derselben Ebene liegen 4 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [33021021](https://zollhub.de/code/33021021/) | kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend | 12,8% |
| [33021029](https://zollhub.de/code/33021029/) | andere |  |
| [33021040](https://zollhub.de/code/33021040/) | andere | 0% |
| [33021090](https://zollhub.de/code/33021090/) | von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art | 0% |

## Häufige Fragen zu 33021010

### Wofür steht die Zolltarifnummer 33021010?

33021010 bezeichnet „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol“, eine Einreihung innerhalb der Position 3302 („Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 33021010 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ ist eine Maßnahme für Türkei hinterlegt. Als „Supplementary unit import“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 31 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Ägypten, Albanien, APS - Allgemeine Regelung u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2204/99, Decision 0142/96, Regulation 1776/19 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 33021010 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Ägypten, Albanien, APS - Allgemeine Regelung u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 33021010 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 33021010 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung, Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) und Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. erforderlich sein.

### In welcher Maßeinheit wird 33021010 angemeldet?

Für 33021010 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 33021010 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

33021010 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 330210 („von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 33021010 erfasst speziell „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 33021010?

Die Einreihung 33021010 ist im TARIC seit dem 01.01.1996 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
