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title: "Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert – KN-Code 38249975"
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> [Abschnitt VI](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 38](https://zollhub.de/code/38/) > [3824](https://zollhub.de/code/3824/) > [382499](https://zollhub.de/code/382499/) > 38249975

# KN-Code 38249975 – Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

Gültig seit 01.01.2017

Die Zolltarifnummer 38249975 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 3824 („Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 0%.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 38** – Verschiedene Erzeugnisse der Chemischen Industrie
  - **Position 3824** – Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
    - **Unterposition 382499** – andere
      - **KN-Code 38249975** – Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 0% | – |

### Schiffe und Bohrplattformen

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| ERGA OMNES | 0% | Regulation 2658/87 |
| | ↳ C990 – Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) | |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |
| Import control on REACH | ERGA OMNES | Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII gilt, darf nur eingeführt werden, wenn er den Maßgaben dieser Beschränkung entspricht.  Dies gilt nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung. In Anhang XVII wird festgelegt, ob die Beschränkung für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung nicht gilt und für welche Mengen die Ausnahme höchstens gilt.  Die Beschränkungen gelten nicht für die Verwendung von Stoffen in kosmetischen Mitteln im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (zur Aufhebung der Richtlinie 76/768/EWG) in Bezug auf Beschränkungen aufgrund der Risiken für die menschliche Gesundheit, mit denen sich die genannte Verordnung befasst. (Artikel 67 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006); REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 1; REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 9; REACH - Anhang XVII - Eintrag Nr. 28 |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |
| Export control - Waste | OECD | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche KN-Codes zu 38249975

38249975 steht in Unterposition 382499 „andere“. Auf derselben Ebene liegen 19 weitere KN-Codes, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [38249910](https://zollhub.de/code/38249910/) | Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfonsäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze | 5,7% |
| [38249915](https://zollhub.de/code/38249915/) | Ionenaustauscher | 6,5% |
| [38249920](https://zollhub.de/code/38249920/) | Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren | 6% |
| [38249925](https://zollhub.de/code/38249925/) | Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat | 5,1% |
| [38249930](https://zollhub.de/code/38249930/) | Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester | 3,2% |
| [38249945](https://zollhub.de/code/38249945/) | Kesselsteinmittel und dergleichen | 6,5% |
| [38249950](https://zollhub.de/code/38249950/) | Zubereitungen für die Galvanotechnik | 6,5% |
| [38249955](https://zollhub.de/code/38249955/) | Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe) | 6,5% |
| [38249961](https://zollhub.de/code/38249961/) | Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin | – |
| [38249962](https://zollhub.de/code/38249962/) | Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins | 0% |
| [38249964](https://zollhub.de/code/38249964/) | andere | 0% |
| [38249965](https://zollhub.de/code/38249965/) | Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00) | 6,5% |

[Alle 19 Eintraege in Unterposition 382499 „andere“ ansehen](https://zollhub.de/code/382499/)

## Häufige Fragen zu 38249975

### Wofür steht die Zolltarifnummer 38249975?

38249975 bezeichnet „Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert“, eine Einreihung innerhalb der Position 3824 („Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen“) im Abschnitt VI („Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 38249975 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Aussetzung für Schiffe/Bohrplattformen“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 1821/16, Regulation 2658/87, Regulation 1013/06 u. a.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 38249975?

Für 38249975 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 38249975 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 38249975 Nachweise wie Bewilligung für die Endverwendung von Wasserfahrzeugen und Plattformen (Anhang A Spalte 8c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446) erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 38249975 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Australien, Chile, Island, Israel u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 38249975 angemeldet?

Für 38249975 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 38249975 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

38249975 ist einer von 17 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 382499 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 38249975 erfasst speziell „Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 38249975?

Die Einreihung 38249975 ist im TARIC seit dem 01.01.2017 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
