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title: "Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid – Unterposition 400510"
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> [Abschnitt VII](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 40](https://zollhub.de/code/40/) > [4005](https://zollhub.de/code/4005/) > 400510

# Unterposition 400510 – Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 400510 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 4005 („Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 40** – Kautschuk und Waren Daraus
  - **Position 4005** – Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
    - **Unterposition 400510** – Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 400510

400510 steht in Position 4005 „Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen“. Auf derselben Ebene liegen 3 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [400520](https://zollhub.de/code/400520/) | Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10 | – |
| [400591](https://zollhub.de/code/400591/) | Platten, Blätter und Streifen | – |
| [400599](https://zollhub.de/code/400599/) | andere | – |

## Häufige Fragen zu 400510

### Wofür steht die Zolltarifnummer 400510?

400510 bezeichnet „Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid“, eine Einreihung innerhalb der Position 4005 („Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen“) im Abschnitt VII („Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 400510?

Für 400510 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 400510 angemeldet?

Für 400510 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 400510 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

400510 ist einer von 4 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 4005 („Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 400510 erfasst speziell „Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 400510?

Die Einreihung 400510 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
