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title: "Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile – Unterposition 430190"
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> [Abschnitt VIII](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 43](https://zollhub.de/code/43/) > [4301](https://zollhub.de/code/4301/) > 430190

# Unterposition 430190 – Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 430190 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 4301 („Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 43** – Pelzfelle und Künstliches Pelzwerk; Waren Daraus
  - **Position 4301** – Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103
    - **Unterposition 430190** – Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Restriction on entry into free circulation | ERGA OMNES | Für die Einfuhr ist der Zollstelle am Ort des Eintritts in die Europäische Union eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt wurde (Anhang der Verordnung (EG) Nr. 35/97 der Kommission). Die zuständigen Behörden, die von Drittstaaten für die Ausstellung der Bescheinigungen ernannten wurden, sind der Europäischen Kommission mitzuteilen, die diese Angaben an die Mitgliedstaaten und, auf Anfrage, an Dritte weitergibt. |
| Einfuhrkontrolle – CITES | ERGA OMNES | Ist die Ware im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der geltenden Fassung aufgeführt, ist eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen. |
| Import control on cat and dog fur | ERGA OMNES | Das Inverkehrbringen sowie die Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft ist verboten (siehe Artikel 3, Verordnung (EG) Nr. 1523/2007). |
| Import control on seal products | ERGA OMNES | Robbenerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Bescheinigung (zur gewerblichen Verwendung) oder einer schriftlichen Einfuhrerklärung (für den persönlichen Gebrauch) und einem Dokument, aus dem das Erwerbsland hervorgeht, begleitet werden (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission (ABl. L 271)). |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - CITES | Alle Drittländer | Regulation 0966/23 |
| Export control on cat and dog fur | Alle Drittländer | Regulation 1523/07 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 430190

430190 steht in Position 4301 „Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“. Auf derselben Ebene liegen 4 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [430110](https://zollhub.de/code/430110/) | von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen | – |
| [430130](https://zollhub.de/code/430130/) | von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen | – |
| [430160](https://zollhub.de/code/430160/) | von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen | – |
| [430180](https://zollhub.de/code/430180/) | andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen | – |

## Häufige Fragen zu 430190

### Wofür steht die Zolltarifnummer 430190?

430190 bezeichnet „Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile“, eine Einreihung innerhalb der Position 4301 („Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“) im Abschnitt VIII („Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 430190?

Für 430190 sind 4 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 430190 angemeldet?

Für 430190 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 430190 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

430190 ist einer von 5 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 4301 („Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 430190 erfasst speziell „Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 430190?

Die Einreihung 430190 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
