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title: "FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN – Kapitel 46"
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> [Abschnitt IX](https://zollhub.de/code/) > Kapitel 46

# Kapitel 46 – FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Gültig seit 31.12.1971

Die Zolltarifnummer 46 ist im EU-Zolltarif als Kapitel eingeordnet und zählt zum Abschnitt IX („Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“). Als Kapitel bündelt 46 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 4,7 %.

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

## Positionen

| Code | Beschreibung |
|------|--------------|
| [4601](https://zollhub.de/code/4601/) | Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte) |
| [4602](https://zollhub.de/code/4602/) | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa |

## Ähnliche Kapitel zu 46

46 steht in Abschnitt IX „Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere Kapitel, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung |
|------|--------------|
| [44](https://zollhub.de/code/44/) | HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE |
| [45](https://zollhub.de/code/45/) | KORK UND KORKWAREN |

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
