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title: "ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen – Unterposition 470710"
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> [Abschnitt X](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 47](https://zollhub.de/code/47/) > [4707](https://zollhub.de/code/4707/) > 470710

# Unterposition 470710 – ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 470710 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 4707 („Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 47** – Halbstoffe aus Holz oder Anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
  - **Position 4707** – Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
    - **Unterposition 470710** – ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control | Russische Föderation | Regulation 0833/14 |
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 470710

470710 steht in Position 4707 „Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“. Auf derselben Ebene liegen 3 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [470720](https://zollhub.de/code/470720/) | Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt | – |
| [470730](https://zollhub.de/code/470730/) | Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke) |  |
| [470790](https://zollhub.de/code/470790/) | andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert) |  |

## Häufige Fragen zu 470710

### Wofür steht die Zolltarifnummer 470710?

470710 bezeichnet „ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen“, eine Einreihung innerhalb der Position 4707 („Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“) im Abschnitt X („Halbstoffe aus Holz; Papier und Pappe“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 470710?

Für 470710 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 470710 angemeldet?

Für 470710 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 470710 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

470710 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 4707 („Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 470710 erfasst speziell „ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 470710?

Die Einreihung 470710 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
