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title: "Pulver – Unterposition 710811"
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> [Abschnitt XIV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 71](https://zollhub.de/code/71/) > [7108](https://zollhub.de/code/7108/) > 710811

# Unterposition 710811 – Pulver

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 710811 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 7108 („Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XIV („Echte Perlen, Edelsteine, Edelmetalle und Waren daraus; Fantasieschmuck“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 71** – Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren Daraus; Fantasieschmuck; Münzen
  - **Position 7108** – Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
    - **Unterposition 710811** – Pulver

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – Abfall | ERGA OMNES | Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung.; Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 derselben Verordnung, sofern die verbrachte Abfallmenge mehr als 20 kg beträgt.; Wenn die in Anhang III aufgeführten Abfälle (grüne Liste) bestimmte gefährliche Eigenschaften aufweisen, werden die einschlägigen Bestimmungen so angewandt, als wären diese Abfälle in Anhang IV (gelbe Liste) aufgeführt (siehe Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006).; Abfälle, die ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmt sind (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006), um ihre physikalischen oder chemischen Eigenschaften zu prüfen oder ihre Eignung für Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren zu ermitteln, unterliegt nicht dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Stattdessen sind die Verfahrensvorschriften der allgemeinen Informationspflichten anzuwenden (Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). Die von der Ausnahmeregelung gedeckte Abfallmenge der ausdrücklich zur Laboranalyse bestimmten Abfälle bemisst sich nach der Mindestmenge, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Analyse in jedem Einzelfall notwendig ist, und darf 25 kg nicht übersteigen. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control - Waste | Alle Drittländer | Regulation 1013/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 710811

710811 steht in Position 7108 „Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver“. Auf derselben Ebene liegen 3 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [710812](https://zollhub.de/code/710812/) | in Rohform | – |
| [710813](https://zollhub.de/code/710813/) | als Halbzeug |  |
| [710820](https://zollhub.de/code/710820/) | zu monetären Zwecken | – |

## Häufige Fragen zu 710811

### Wofür steht die Zolltarifnummer 710811?

710811 bezeichnet „Pulver“, eine Einreihung innerhalb der Position 7108 („Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver“) im Abschnitt XIV („Echte Perlen, Edelsteine, Edelmetalle und Waren daraus; Fantasieschmuck“).

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 710811?

Für 710811 ist eine Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahme hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### In welcher Maßeinheit wird 710811 angemeldet?

Für 710811 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 710811 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

710811 ist einer von 3 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 7108 („Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 710811 erfasst speziell „Pulver“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 710811?

Die Einreihung 710811 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
