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title: "anderes – Unterposition 720219"
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> [Abschnitt XV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 72](https://zollhub.de/code/72/) > [7202](https://zollhub.de/code/7202/) > 720219

# Unterposition 720219 – anderes

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 720219 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 7202 („Ferrolegierungen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 2,7%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 72** – Eisen und Stahl
  - **Position 7202** – Ferrolegierungen
    - **Unterposition 720219** – anderes

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

| Zollsatz | Ergänzende Einheit |
|----------|--------------------|
| 2,7% | – |

### Präferenzzollsätze

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | Decision 0037/17 |
| | ↳ U088 – Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | |
| Albanien | 0% | Decision 0332/09 |
| APS - Allgemeine Regelung | 0% | Regulation 0978/12 |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | Decision 0474/08 |
| Färöer | 0% | Decision 0126/97 |
| Japan | 0% | Decision 1907/18 |
| Kanada | 0% | Decision 0037/17 |
| Kosovo | 0% | Decision 0342/16 |
| Montenegro | 0% | Decision 0224/10 |
| Neuseeland | 0% | Decision 0244/24 |
| Nordmazedonien | 0% | Decision 0239/04 |
| Peru | 0% | Decision 0735/12 |
| Serbien | 0% | Decision 0036/10 |
| Syrien | 0% | Regulation 2216/78 |
| Ukraine | 0% | Decision 0295/14 |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0% | Decision 1764/21 |
| Vietnam | 0% | Decision 0753/20 |

### Zollunion

| Ursprung | Zollsatz | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| San Marino | 0% | Decision 0245/02 |
| Türkei | 0% | Decision 0142/96 |

### Sonderzölle

| Maßnahme | Ursprung | Zollsatz | Ausnahmen |
|----------|----------|----------|-----------|
| Additional duties (safeguard) | Grafschaften, für die Safeguadt-Zölle gelten – Ferrolegierungselemente | – | Brasilien, China, Georgien, Sambia, Thailand |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Import prohibition | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) | Waren aus dem Anhang V der Verordnung (EU) 2017/1509 (Kohle, Eisen und Eisenerz) |
| Carbon Border Adjustment Mechanism | Alle Drittländer | Art. 2a der Verordnung 2023/956: Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin.; CBAM-Verpflichtungen gelten nicht für Waren mit Ursprung in der EU; in Fällen, in denen Nicht-CBAM-Waren mit Ursprung außerhalb der EU im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung zusammen mit Waren mit Ursprung in der EU verarbeitet werden, sind die daraus resultierenden CBAM-Veredelungserzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, von den CBAM-Verpflichtungen befreit.; Artikel 17 Absatz 7a der Verordnung (EU) 2023/956: Abweichend von Artikel 4 kann ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31. März 2026 einen Antrag gemäß Artikel 5 gestellt hat, vorläufig weiterhin Waren einführen, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß diesem Artikel trifft.; Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 25: Unbeschadet des Artikels 2a gestatten die Zollbehörden die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für:  - im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission,  - elektrischen Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets erzeugt wird,  - Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets,  - ein Einführer, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden „massenbasierter Schwellenwert“) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet.  Verordnung (EU) 2023/956 - Artikel 2 (4) – Anwendungsbereich: Diese Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten. |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Export control | Russische Föderation | Regulation 0833/14 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 720219

720219 steht in Position 7202 „Ferrolegierungen“. Auf derselben Ebene liegen 14 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung | MFN-Zoll |
|------|--------------|----------|
| [720211](https://zollhub.de/code/720211/) | mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT |  |
| [720221](https://zollhub.de/code/720221/) | mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT | 5,7% |
| [720229](https://zollhub.de/code/720229/) | anderes |  |
| [720230](https://zollhub.de/code/720230/) | Ferrosiliciummangan | 3,7% |
| [720241](https://zollhub.de/code/720241/) | mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT |  |
| [720249](https://zollhub.de/code/720249/) | anderes |  |
| [720250](https://zollhub.de/code/720250/) | Ferrosiliciumchrom | 2,7% |
| [720260](https://zollhub.de/code/720260/) | Ferronickel | 0% |
| [720270](https://zollhub.de/code/720270/) | Ferromolybdän | 2,7% |
| [720280](https://zollhub.de/code/720280/) | Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram | 0% |
| [720291](https://zollhub.de/code/720291/) | Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan | 2,7% |
| [720292](https://zollhub.de/code/720292/) | Ferrovanadium | 2,7% |

[Alle 14 Eintraege in Position 7202 „Ferrolegierungen“ ansehen](https://zollhub.de/code/7202/)

## Häufige Fragen zu 720219

### Wofür steht die Zolltarifnummer 720219?

720219 bezeichnet „anderes“, eine Einreihung innerhalb der Position 7202 („Ferrolegierungen“) im Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 720219 hinterlegt?

Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollunionszoll“ sind 2 Maßnahmen für San Marino und Türkei hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ sind 6 Maßnahmen für Grafschaften, für die Safeguadt-Zölle gelten – Ferrolegierungselemente, Indien, Malaysia, Norwegen u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 17 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. hinterlegt. Als „Additional duties (safeguard)“ ist eine Maßnahme für Grafschaften, für die Safeguadt-Zölle gelten – Ferrolegierungselemente hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 098665, 098815, 098819, 098810, 098818 und 098820. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Decision 0245/02, Decision 0142/96 u. a.

### Aus welchen Ländern kann 720219 zollbegünstigt eingeführt werden?

Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt – teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 720219?

Für 720219 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Nachweise oder Dokumente sind für die Einfuhr von 720219 relevant?

Je nach Maßnahme und Ursprung können für 720219 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) erforderlich sein.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 720219 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Brasilien, Ceuta, China, Georgien u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 720219 angemeldet?

Für 720219 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Wie grenzt sich 720219 von ähnlichen Zolltarifnummern ab?

720219 ist einer von 10 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Position 7202 („Ferrolegierungen“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 720219 erfasst speziell „anderes“.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 720219?

Die Einreihung 720219 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
