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title: "Hohlbohrerstäbe – Unterposition 722880"
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> [Abschnitt XV](https://zollhub.de/code/) > [Kapitel 72](https://zollhub.de/code/72/) > [7228](https://zollhub.de/code/7228/) > 722880

# Unterposition 722880 – Hohlbohrerstäbe

Gültig seit 01.01.1972

Die Zolltarifnummer 722880 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 7228 („Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).

### Einordnung im Zolltarif

- **Kapitel 72** – Eisen und Stahl
  - **Position 7228** – Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
    - **Unterposition 722880** – Hohlbohrerstäbe

## Einfuhr

### Zollsatz (Meistbegünstigung)

Diese Ware ist grundsätzlich zollfrei. Unter bestimmten Handelsabkommen können spezielle Zollsätze gelten.

### Sonderzölle

| Maßnahme | Ursprung | Zollsatz | Ausnahmen |
|----------|----------|----------|-----------|
| Additional duties (safeguard) | Länder, die Schutzmaßnahmen unterliegen | 25% | Ägypten, Brasilien, Indonesien, Moldau, Republik, Südafrika, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam |

### Einfuhrkontrollen

| Maßnahme | Ursprung | Fußnoten |
|----------|----------|----------|
| Einfuhrkontrolle – beschränkte Güter und Technologien | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) | Wenn die angemeldeten Waren in den an die Maßnahme verknüpften Fußnoten aufgeführt sind, ist die Ausfuhr/Einfuhr nicht gestattet. |
| Einfuhrkontrolle – Feuerwaffen | ERGA OMNES | Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien – mit oder ohne Ursprung in Iran – aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen |
| Einfuhrkontrolle – Feuerwaffen | Iran (Islamische Republik) | Wenn die angemeldeten Güter in der mit der Maßnahme zusammenhängenden Fußnote „DU“ beschrieben sind, ist für die Einfuhr, den Erwerb oder die Beförderung der in Anhang I (Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates) aufgeführten Güter und Technologien – mit oder ohne Ursprung in Iran – aus Iran eine vorherige Einfuhrgenehmigung vorzulegen |
| Import control | Iran (Islamische Republik) | Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (Konsolidierte Fassung) Es ist verboten, die in Anhang II aufgeführten Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar von Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht. |
| Import control | Alle Drittländer | Es ist untersagt:  a) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie  I) ihren Ursprung in Russland haben, oder II) aus Russland ausgeführt wurden;  B) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben;  C) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;  d) ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII einzuführen oder zu erwerben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet werden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90, für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendeten Ausgangsstoffe aus Eisen und Stahl vor, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem Partnerland eingeführt, das in Anhang XXXVI für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgeführt ist;  e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung, die Lieferung und die Wiederaufbereitung ziviler nuklearer Fähigkeiten sowie für die Fortsetzung der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme ziviler kerntechnischer Anlagen wie des Paks-II-Projekts, der Lieferung von Ausgangsstoffen für die Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien für die Umweltstrahlungsüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, erforderlich ist.    Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates – Artikel 3 g |
| Import control | Russische Föderation | Es ist untersagt:  a) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie  I) ihren Ursprung in Russland haben, oder II) aus Russland ausgeführt wurden;  B) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben;  C) die in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;  d) ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII einzuführen oder zu erwerben, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet werden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11, 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90, für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendeten Ausgangsstoffe aus Eisen und Stahl vor, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem Partnerland eingeführt, das in Anhang XXXVI für die Einfuhr von Eisen und Stahl aufgeführt ist;  e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.  Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung, die Lieferung und die Wiederaufbereitung ziviler nuklearer Fähigkeiten sowie für die Fortsetzung der Planung, des Baus und der Inbetriebnahme ziviler kerntechnischer Anlagen wie des Paks-II-Projekts, der Lieferung von Ausgangsstoffen für die Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien für die Umweltstrahlungsüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, erforderlich ist.    Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates – Artikel 3 g |

## Ausfuhr

### Ausfuhrmaßnahmen

| Maßnahme | Ursprung | Rechtsgrundlage |
|----------|----------|-----------------|
| Restriction on export | Iran (Islamische Republik) | Regulation 0267/12 |
| Export authorization (Dual use) | Alle Drittländer | Regulation 2003/25 |
| Export control | Russische Föderation | Regulation 0833/14 |
| Export control on restricted goods and technologies | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) | Regulation 1509/17 |
| Export control | Iran (Islamische Republik) | Regulation 0267/12 |
| Export control | Nordkorea (Demokratische Volksrepublik Korea) | Regulation 1509/17 |
| Export control | Russische Föderation | Regulation 0833/14 |
| Export control | Weißrußland | Regulation 0765/06 |

## Ähnliche Unterpositionen zu 722880

722880 steht in Position 7228 „Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl“. Auf derselben Ebene liegen 7 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

| Code | Beschreibung |
|------|--------------|
| [722810](https://zollhub.de/code/722810/) | Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl |
| [722820](https://zollhub.de/code/722820/) | Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl |
| [722830](https://zollhub.de/code/722830/) | anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst |
| [722840](https://zollhub.de/code/722840/) | anderer Stabstahl, nur geschmiedet |
| [722850](https://zollhub.de/code/722850/) | anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt |
| [722860](https://zollhub.de/code/722860/) | anderer Stabstahl |
| [722870](https://zollhub.de/code/722870/) | Profile |

## Häufige Fragen zu 722880

### Wofür steht die Zolltarifnummer 722880?

722880 bezeichnet „Hohlbohrerstäbe“, eine Einreihung innerhalb der Position 7228 („Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl“) im Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“).

### Welche Einfuhrabgaben sind für 722880 hinterlegt?

Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ sind 5 Maßnahmen für China, Länder, die Schutzmaßnahmen unterliegen, Schweiz, Türkei u. a. hinterlegt. Als „Additional duties (safeguard)“ ist eine Maßnahme für Länder, die Schutzmaßnahmen unterliegen hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 098861, 098625, 098864, 098862 und 098985. Rechtsgrundlage: Regulation 0159/19, Regulation 1509/17, Regulation 0267/12 u. a.

### Gibt es Einfuhrbeschränkungen für 722880?

Für 722880 sind 6 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.

### Welche Länder sind von Einfuhrmaßnahmen für 722880 ausgenommen?

Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Ägypten, Brasilien, China, Indonesien u. a.

### In welcher Maßeinheit wird 722880 angemeldet?

Für 722880 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.

### Seit wann gilt die Zolltarifnummer 722880?

Die Einreihung 722880 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
