Zolltarifnummer 0305498060Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)
Gültig seit 01.07.2001
Die Zolltarifnummer 0305498060 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 0305 („Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Albanien | 0% | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Israel | 0% | |
| Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | ||
| Kosovo | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Serbien | 0% | |
Einfuhrkontrollen
Einfuhrkontrolle — Lebensmittelsicherheit
Herkunft: ERGA OMNES
Jeder Menge Großaugenthun mit Ursprung in den Geltungsbereichen der ICCAT-Konvention oder des IOTC-Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003) oder des IATTC-Übereinkommens (Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/56), die in das Gebiet der Union eingeführt oder in ein Drittland wiederausgeführt wird (entweder nach einer Einfuhr in die Union oder einer Wiederausfuhr aus einem Drittland), ist ein statistisches Dokument oder eine Wiederausfuhrbescheinigung beizufügen. Liegt das statistische Dokument oder die Wiederausfuhrbescheinigung nicht vor, so ist die Einfuhr von Großaugenthun in das Gebiet der Union untersagt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 und Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/56 gilt diese Vorschrift jedoch nicht für Großaugenthun, der von Wadenfischern oder Angelfischern (mit Köder) gefangen und hauptsächlich an die Konservenfabriken in den Geltungsbereichen des IOTC-Übereinkommens und der ICCAT-Konvention geliefert wird.
Control on illegal, unreported and unregulated fishing
Herkunft: ERGA OMNES
Fischereierzeugnisse, ausgenommen – aus Jungfischen und Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse; — lebende Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Süßwasserfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln, Quallen; — Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes), Kopf, Schwanz, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse; — Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; Kaviarersatz dürfen nur nach Vorlage der gültigen Erklärung des IM-Importeurs aus der CATCH in die Union eingeführt werden, wie in Feld 11 der Fangbescheinigung vorgesehen. gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen Fangbescheinigung/vereinfachten Fangbescheinigung/Wiederausfuhrbescheinigung aus der CATCH oder in Papierform aus der Union ausgeführt werden. gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesen Anforderungen ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES |
Häufige Fragen zu 0305498060
0305498060 bezeichnet „Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)“, eine Einreihung innerhalb der Position 0305 („Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
Als „Präferenzzoll“ sind 7 Maßnahmen für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Israel, Kosovo u. a. hinterlegt. Rechtsgrundlage: Decision 0332/09, Decision 0474/08, Decision 0855/09 u. a.
Für Waren mit Ursprung Albanien, Bosnien und Herzegowina, Israel, Kosovo u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 0305498060 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 0305498060 Nachweise wie Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Kambodscha, Kamerun, Komoren (ohne Mayotte), St Vincent und die Grenadinen u. a.
Für 0305498060 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
0305498060 ist einer von 7 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 03054980 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 0305498060 erfasst speziell „Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)“.
Die Einreihung 0305498060 ist im TARIC seit dem 01.07.2001 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.