Zolltarifnummer 0305598565Zahnbrassen oder Meerbrassen (Dentex dentex oder Pagellus|spp.)
Gültig seit 01.01.2017
Die Zolltarifnummer 0305598565 ist im EU-Zolltarif als TARIC-Code der Position 0305 („Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz |
|---|---|
| Albanien | 3,6% |
| Bosnien und Herzegowina | 3,6% |
| Kosovo | 0% |
| Montenegro | 3,6% |
| Nordmazedonien | 0% |
| Serbien | 0% |
| Albanien | 0% |
| Bosnien und Herzegowina | 0% |
| Montenegro | 0% |
Einfuhrkontrollen
Control on illegal, unreported and unregulated fishing
Herkunft: ERGA OMNES
Fischereierzeugnisse, ausgenommen – aus Jungfischen und Larven gewonnene Aquakulturerzeugnisse; — lebende Zierfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Süßwasserfische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere; — Austern, Kammmuscheln, Miesmuscheln, Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln, Quallen; — Fischlebern, Fischrogen, Fischmilch, Fischflossen (ausgenommen Flossen von Fischen der Klasse Chondrichthyes), Kopf, Schwanz, Fischblasen und andere genießbare Fischnebenerzeugnisse; — Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken; Kaviarersatz dürfen nur nach Vorlage der gültigen Erklärung des IM-Importeurs aus der CATCH in die Union eingeführt werden, wie in Feld 11 der Fangbescheinigung vorgesehen. gegebenenfalls nach Vorlage der gültigen Fangbescheinigung/vereinfachten Fangbescheinigung/Wiederausfuhrbescheinigung aus der CATCH oder in Papierform aus der Union ausgeführt werden. gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesen Anforderungen ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Control on illegal, unreported and unregulated fishing
Herkunft: Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren
Die Republik Trinidad und Tobago, Kamerun, Das Königreich Kambodscha, St. Vincent und die Grenadinen und die Union der Komoren werden von der Europäischen Kommission als nichtkooperierende Drittländer bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei betrachtet. Gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (ABl. L 286) sind die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines nichtkooperierenden Landes führen, sowie die Ausfuhr in solche Länder verboten. Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1479 der Kommission enthält die ausführliche Liste der von diesem Verbot ausgenommenen Fischereierzeugnisse.
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | ERGA OMNES |
| Control on illegal, unreported and unregulated fishing | Staaten, die nicht bei der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei kooperieren |
Häufige Fragen zu 0305598565
0305598565 bezeichnet „Zahnbrassen oder Meerbrassen (Dentex dentex oder Pagellus spp.)“, eine Einreihung innerhalb der Position 0305 („Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
Als „Präferenzzoll“ sind 6 Maßnahmen für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 3 Maßnahmen für Albanien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 091502, 091596 und 091520. Rechtsgrundlage: Decision 0332/09, Decision 0474/08, Decision 0342/16 u. a.
Für Waren mit Ursprung Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 0305598565 sind 2 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Kambodscha, Kamerun, Komoren (ohne Mayotte), St Vincent und die Grenadinen u. a.
Für 0305598565 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
0305598565 ist einer von 8 einreihungsfähigen Codes unterhalb der KN-Code 03055985 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 0305598565 erfasst speziell „Zahnbrassen oder Meerbrassen (Dentex dentex oder Pagellus spp.)“.
Die Einreihung 0305598565 ist im TARIC seit dem 01.01.2017 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.