KN-Code 03061910Süßwasserkrebse
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 03061910 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0306 („Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 7,5%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| APS - Allgemeine Regelung | 2,6% | |
| Europäischer Wirtschaftsraum | 2,2% | |
| Y021Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung | ||
| Singapur | 0% | |
Ausfuhr (Export)
Für den Code 03061910 gelten derzeit keine Ausfuhrmaßnahmen.
Häufige Fragen zu 03061910
03061910 bezeichnet „Süßwasserkrebse“, eine Einreihung innerhalb der Position 0306 („Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 3 Maßnahmen für APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum und Singapur hinterlegt. Rechtsgrundlage: Regulation 2261/98, Regulation 0978/12, Decision 0001/94 u. a.
Für Waren mit Ursprung APS - Allgemeine Regelung, Europäischer Wirtschaftsraum und Singapur sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 03061910 Nachweise wie Antrag auf EWR-Präferenzbehandlung erforderlich sein.
Für 03061910 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
03061910 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 030619 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 03061910 erfasst speziell „Süßwasserkrebse“.
Die Einreihung 03061910 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.