Position 0502Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0502 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 05 („Andere Waren Tierischen Ursprungs, Anderweit Weder Genannt Noch Inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Als Position bündelt 0502 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0502
0502 bezeichnet „Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare“ im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
0502 umfasst 2 Untercodes, darunter „Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten“ und „andere“.
Die Einreihung 0502 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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