Unterposition 050510Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 050510 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0505 („Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“). Als Unterposition bündelt 050510 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.
KN-Codes
Häufige Fragen zu 050510
050510 bezeichnet „Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen“, eine Einreihung innerhalb der Position 0505 („Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen“) im Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“).
050510 umfasst 2 Untercodes, darunter „roh“ und „andere“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.
Die Einreihung 050510 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
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