KN-Code 07019050Frühkartoffeln, vom 1.|Januar bis 30.|Juni
Gültig seit 01.01.2000
Die Zolltarifnummer 07019050 ist im EU-Zolltarif als KN-Code der Position 0701 („Kartoffeln, frisch oder gekühlt“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 9,6%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen — teilweise zum Zollsatz 0 %.
Einfuhr (Import)
Präferenzzölle
| Land / Abkommen | Zollsatz | |
|---|---|---|
| Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren | 0% | |
| U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) | ||
| Albanien | 0% | |
| APS - Allgemeine Regelung | 6,1% – 9,3% (saisonal) | |
| Bosnien und Herzegowina | 0% | |
| Chile | 0% | |
| Kanada | 0% | |
| Kosovo | 0% | |
| Mexiko | 0% | |
| Montenegro | 0% | |
| Nordmazedonien | 0% | |
| Serbien | 0% | |
| Südafrika | 0% | |
| Tunesien | 4,8% | |
| Türkei | 0% | |
| Algerien | 0% | |
| Israel | 0% | |
| Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. | ||
| Libanon | 0% | |
| Tunesien | 0% – 1,5% (saisonal) | |
Einfuhrkontrollen
Amtliche Pflanzenkontrolle
Herkunft: ERGA OMNES
Voraussetzung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist die Vorlage eines gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED-PP) für Sendungen von i) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/625 oder ii) Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die beim Eingang in die Union Gegenstand einer der Maßnahmen oder Bedingungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe d, e oder f der Verordnung (EU) 2017/625 sind [Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission]
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände sind –mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchzuführenden Kontrollen – von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, sofern sie im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission)
Pflanzen, mit Ausnahme von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden, sind von amtlichen Kontrollen ausgenommen. Für sie ist kein GGED-PP erforderlich. [Artikel 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2122]
Declaration of subheading submitted to restrictions (import)
Herkunft: ERGA OMNES
Dieser Warencode kann nur während des in der Warenbeschreibung angegebenen Zeitraums angemeldet werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist ein anderer Code anzumelden.
Unit price
Herkunft: ERGA OMNES
Ausfuhr (Export)
| Maßnahme | Ursprung |
|---|---|
| Declaration of subheading submitted to restrictions (export) | ERGA OMNES |
Häufige Fragen zu 07019050
07019050 bezeichnet „Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni“, eine Einreihung innerhalb der Position 0701 („Kartoffeln, frisch oder gekühlt“) im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
Als „Drittlandzoll (MFN)“ ist eine Maßnahme für alle Länder (ERGA OMNES) hinterlegt. Als „Zollkontingent (nicht-präferenziell)“ ist eine Maßnahme für Alle Drittländer hinterlegt. Als „Präferenzzoll“ sind 14 Maßnahmen für Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. hinterlegt. Als „Präferenzzollkontingent“ sind 4 Maßnahmen für Algerien, Israel, Libanon und Tunesien hinterlegt. Betroffene Zollkontingente: 090055, 091006, 091300 und 091171. Rechtsgrundlage: Regulation 1926/25, Regulation 1988/20, Decision 0037/17 u. a.
Für Waren mit Ursprung Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren, Albanien, APS - Allgemeine Regelung, Bosnien und Herzegowina u. a. sind Präferenzmaßnahmen hinterlegt — teilweise zum Satz 0 %. Erforderlich ist ein gültiger Präferenznachweis.
Für 07019050 sind 3 Kontroll- oder Genehmigungsmaßnahmen hinterlegt. Die Einzelheiten stehen in der Maßnahmen-Tabelle auf dieser Seite.
Je nach Maßnahme und Ursprung können für 07019050 Nachweise wie Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA) und Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. erforderlich sein.
Von einzelnen Einfuhrmaßnahmen ausgenommen sind: Vereinigtes Königreich und Schweiz.
Für 07019050 ist keine besondere ergänzende Maßeinheit vorgesehen.
07019050 ist einer von 2 einreihungsfähigen Codes unterhalb der Unterposition 070190 („andere“). Die richtige Einreihung richtet sich nach der genauen Beschaffenheit der Ware; 07019050 erfasst speziell „Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni“.
Die Einreihung 07019050 ist im TARIC seit dem 01.01.2000 gültig und aktuell in Kraft.
Disclaimer
Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.