Position 0707Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 0707 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 07 („Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken Verwendet Werden“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 0707 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 12,8 % und 12,8 %.
Unterpositionen
Häufige Fragen zu 0707
0707 bezeichnet „Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt“ im Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).
0707 umfasst 2 Untercodes, darunter „Gurken“ und „Cornichons“. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 12,8 % und 12,8 %.
Die Einreihung 0707 ist im TARIC seit dem 01.01.1972 gültig und aktuell in Kraft.
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