Unterposition 070955Matsutake (Tricholoma matsutake, Tricholoma magnivelare, Tricholoma anatolicum, Tricholoma dulciolens, Tricholoma caligatum)

Gültig seit 01.01.2022

Einordnung im Zolltarif
Unterposition 070955
Matsutake (Tricholoma matsutake, Tricholoma magnivelare, Tricholoma anatolicum, Tricholoma dulciolens, Tricholoma caligatum)

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

6,4%

Ergänzende Maßeinheit

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren0%
U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)
Ägypten0%
Albanien0%
Andorra0%
APS - Allgemeine Regelung2,9%
Besetzte palästinensische Gebiete0%
Bosnien und Herzegowina0%
Chile0%
Ecuador0%
Georgien0%
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)0%
Israel0%
Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.
Japan0%
Kanada0%
Kolumbien0%
Kosovo0%
Libanon0%
Liechtenstein0%
Marokko0%
Mexiko0%
Moldau, Republik0%
Montenegro0%
Nordmazedonien0%
Peru0%
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.0%
Schweiz0%
Serbien0%
Singapur0%
Südafrika0%
Südkorea (Republik Korea)0%
Türkei0%
Ukraine0%
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0%
Vietnam0%
Zentralamerika0%

Zollunion

Land / AbkommenZollsatz
San Marino0%

Einfuhrkontrollen

  • Entry into free circulation (restriction - feed and food)

    Herkunft: Länder, für die nach dem Unfall von Tschernobyl Einfuhrbeschränkungen gelten

    Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr setzt die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 voraus, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Vorschriften nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung entspricht.

    In Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission heißt es: Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, es sei denn, ihr Bruttogewicht übersteigt 10|kg frisches Erzeugnis oder 2|kg Trockenerzeugnis: a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; c) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; d) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in den Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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