Position 0814Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

Gültig seit 01.01.1972

Einordnung im Zolltarif
Position 0814
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

Die Zolltarifnummer 0814 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 08 („Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Der Drittlandzollsatz (MFN) beträgt 1,6%. Für Ursprungswaren aus bestimmten Ländern bestehen Präferenzregelungen – teilweise zum Zollsatz 0 %.

Einfuhr (Import)

Drittlandzoll (MFN)

1,6%

Ergänzende Maßeinheit

–

Präferenzzölle

Land / AbkommenZollsatz
Abkommen EU-Kanada: wiedereingeführte Waren0%
U088Ursprungserklärung über den Ursprung in der Europäischen Union im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (CETA)
Ägypten0%
Albanien0%
Andorra0%
APS - Allgemeine Regelung0%
Besetzte palästinensische Gebiete0%
Bosnien und Herzegowina0%
CARIFORUM0%
Chile0%
Ecuador0%
Elfenbeinküste0%
Fidschi0%
Georgien0%
Ghana0%
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder - Alles außer Waffen)0%
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung)0%
Island0%
Israel0%
Y864Aus dem Ursprungsnachweis geht hervor, dass die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung nicht an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat.
Japan0%
Jordanien0%
Kamerun0%
Kanada0%
Kenia0%
Kolumbien0%
Kosovo0%
Libanon0%
Marokko0%
Mexiko0%
Moldau, Republik0%
Montenegro0%
Neuseeland0%
Nordmazedonien0%
Papua-Neuguinea0%
Peru0%
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits.0%
SADC EPA0%
Salomonen0%
Samoa0%
Serbien0%
Singapur0%
Staaten des östlichen und südlichen Afrikas0%
Südafrika0%
Südkorea (Republik Korea)0%
Türkei0%
Ukraine0%
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0%
Vietnam0%
Zentralamerika0%

Zollunion

Land / AbkommenZollsatz
San Marino0%

Ähnliche Positionen zu 0814

0814 steht in Kapitel 08 „Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“. Auf derselben Ebene liegen 13 weitere Positionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
0801Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0802Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0803Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0804Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet
0805Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0806Weintrauben, frisch oder getrocknet
0807Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0808Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0809Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0810Andere Früchte, frisch
0811Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0812Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Alle 13 Einträge in Kapitel 08 „Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen“ ansehen →

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

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