Unterposition 090611Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

Gültig seit 01.01.2007

Einordnung im Zolltarif
Unterposition 090611
Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

Die Zolltarifnummer 090611 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0906 („Zimt und Zimtblüten“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

Einfuhr (Import)

Für den Code 090611 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.

Ähnliche Unterpositionen zu 090611

090611 steht in Position 0906 „Zimt und Zimtblüten“. Auf derselben Ebene liegen 2 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
090619andere
090620gemahlen oder sonst zerkleinert

Häufige Fragen zu 090611

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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