Unterposition 090921weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Gültig seit 01.01.2012

Die Zolltarifnummer 090921 ist im EU-Zolltarif als Unterposition der Position 0909 („Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“).

Einfuhr (Import)

Für den Code 090921 gelten derzeit keine Einfuhrmaßnahmen.

Ähnliche Unterpositionen zu 090921

090921 steht in Position 0909 „Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren“. Auf derselben Ebene liegen 5 weitere Unterpositionen, die bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommen:

CodeBeschreibung
090922gemahlen oder sonst zerkleinert
090931weder gemahlen noch sonst zerkleinert
090932gemahlen oder sonst zerkleinert
090961weder gemahlen noch sonst zerkleinert
090962gemahlen oder sonst zerkleinert

Häufige Fragen zu 090921

Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission

Disclaimer

Die bereitgestellten Angaben beruhen auf einer Aufbereitung der öffentlich zugänglichen TARIC-Daten der Europäischen Kommission und dienen ausschließlich unverbindlichen Informationszwecken. Für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Verwendbarkeit der Informationen wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Maßgeblich und rechtsverbindlich sind ausschließlich die jeweils einschlägigen unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften sowie die zollrechtliche Beurteilung und Zollanmeldung im Einzelfall. Die Angaben stellen keine rechtliche, steuerliche oder zollrechtliche Beratung dar und ersetzen eine solche nicht.

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