Position 1404Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Gültig seit 01.01.1972
Die Zolltarifnummer 1404 ist im EU-Zolltarif als Position des Kapitels 14 („Flechtstoffe und Andere Waren Pflanzlichen Ursprungs, Anderweit Weder Genannt Noch Inbegriffen“) eingeordnet und zählt zum Abschnitt II („Waren pflanzlichen Ursprungs“). Als Position bündelt 1404 insgesamt 2 untergeordnete Zolltarifnummern. Der Drittlandzoll der einreihungsfähigen Untercodes liegt zwischen 0 % und 0 %.
Unterpositionen
Ähnliche Positionen zu 1404
1404 steht in Kapitel 14 „Flechtstoffe und Andere Waren Pflanzlichen Ursprungs, Anderweit Weder Genannt Noch Inbegriffen“. Auf derselben Ebene liegt ein weiterer Code, der bei der Abgrenzung zuerst in Betracht kommt:
| Code | Beschreibung |
|---|---|
| 1401 | Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
Stand: August 2026 · Quelle: TARIC der Europäischen Kommission
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